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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 09.05.2006 - VI ZR 225/05: Zur Höhe des Umsatzsteueranteils bei der fiktiven Schadensberechnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 09.05.2006 mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe bei der Berechnung des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall auf Gutachtensbasis (fiktive Schadensberechnung) der Mehrwertsteueranteil beim Wiederbeschaffungswert anzusetzen ist.

Im entschiedenen Fall ging es um die Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalls vom 24.02.2004, bei dem ein wirtchaftlicher Totalschaden entstand.

Im Rahmen der Schadensabwicklung holte der Kläger ein Gutachten ein. Dieses wies folgende Eckwerte aus:

"In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges, eines VW Golf TDI, Erstzulassung 2001, mit 4.255 € und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800 € brutto, wobei er davon ausging, dass entsprechende Fahrzeuge im KFZ-Handel überwiegend differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von ca. 2% angeboten werden." (Rdnr. 2)


Symbolbild Steuerberechnung

(Symbolbild)

Die gegnerische Haftpflichtversicherung nahm dagegen einen Mehrwertsteueranteil von 16% an.

Der Kläger tätigte keine Ersatzbeschaffung. Damit kam es im Rahmen der Schadensberechnung auf die Bestimmung des Netto-Wiederbeschaffungswertes an.

Vor dem Hintergrund der zum Schadenszeitpunkt bereits geltenden Bestimmung des § 249 Abs. 2 S. 3 BGB ("Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.") führte der BGH zunächst aus:

"Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (...)." (Rdnr. 6)

Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

"Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (...). Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird." (Rdnr. 7)

Im entschiedenen Fall musste der Kläger mit einem Abzug auf Basis von 16% vorliebnehmen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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