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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 45/06: Abfindung nach § 1a KSchG und Vererblichkeit

Am 10.05.2007 musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung gemäß § 1a KschG noch vor Ablauf der Kündigungsfrist verstarb. Seine Erben (Eltern) begehrten vergeblich die im Kündigungsschreiben von der Arbeitgeberin angegebene Abfindungszahlung.

Hintergrund des Falles bildet die Bestimmung des § 1a KSchG (Hervorhebung nicht im Original):

"(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."

Diese Bestimmung wurde geschaffen, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch ohne gerichtliche Auseinandersetzung ihr Arbeitsverhältnis im Falle einer Kündigung mit einem Abfindungsanspruch beenden können. Der Gesetzgeber wollte eine

"einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess" (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/1204, S. 12)

bereitstellen.

Symbolbild Kirche

(Symbolbild)

Die Bestimmung setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben einen speziellen Hinweis (s.o.) anbringt.

Die Vorschrift hat aber durchaus ihre "Tücken", wie der vorliegende Fall zeigt:

Die arbeitgeberseitige Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 13.10.2004 zum 30.04.2005. Sie beinhaltete eine Abfindung in Höhe von € 30.000,00.

Der 1961 geborene und seit 1980 bei der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer ließ die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen und griff die Kündigung nicht durch eine Kündigungsschutzklage an.

Am 22.04.2015, nur wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist, verstarb er und wurde von seinen Eltern beerbt.

Das BAG wies darauf hin, dass nach dem gesetzlichen Wortlaut der Abfindungsanspruch (erst)

"mit dem Ablauf der Kündigungsfrist"

entsteht. Da der Arbeitnehmer bereits vorher verstorben war, konnte der Anspruch nicht (mehr) entstehen.

Das Gericht sah sich in seiner Auffassung auch bestätigt durch die Gesetzesbegründung, s.o.:

"Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, also im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet, insbesondere durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, entsteht der Abfindungsanspruch nicht."

Die Entscheidung ist für die Erben - menschlich wie rechtlich - misslich: Erst verlieren die Eltern ihren Sohn, dann auch noch die schon sicher geglaubte Abfindung.

Hätte der Sohn gegen die Kündigung geklagt - womit er natürlich das Abfindungsangebot aus dem Kündigungsschreiben zunächst einmal abgelehnt hätte - und sich in einem Kündigungsschutzprozess - was nicht garantiert werden kann - auf diese Abfindung verglichen, dann hätte er die Möglichkeit gehabt, im Abfindungsvergleich auch die Vererblichkeit der Abfindung zu vereinbaren.

(Quelle: BAG, Urteil v. 10.05.2007, 2 AZR 45/06)


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