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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 10.07.2007 - VI ZR 258/06: Verkehrsunfall mit Reparaturkosten jenseits der 130%-Grenze

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 10.07.2007 mit einem Verkehrsunfallereignis vom 15.03.2005 zu befassen.

Die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach war unstreitig. Die Parteien stritten nur um die Höhe des Fahrzeugschadens.

Der klagende Geschädigte hatte vorgerichtlich ein Schadensgutachten eines Unfallsachverständigen eingeholt. Demnach lagen die Reparaturkosten ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs.


Symbolbild Unfallwagen

(Symbolbild)

Gleichwohl hatte der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lassen, wobei er Reparaturkosten aufwandte, die noch innerhalb von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert lagen.

Der Kläger begehrte dann eine Schadensabrechnung auf Basis der Reparaturkosten. Dies wurde ihm vom Berufungsgericht, wie der BGH zusammenfassend ausführte, versagt,

"weil die tatsächlich vorgenommene Reparatur nicht zu einer fachgerechten und vollständigen Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes geführt habe." (Rdnr. 4)

Auch der BGH gewährte keinen Schadensersatz auf Basis der Reparaturkosten, da die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstiegen:

"Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (...)." (Rdnr. 6)

Der BGH ließ offen, ob eine Abweichung von dieser Regel dann in Betracht käme, wenn es dem Geschädigten gleichwohl gelinge, d.h. entgegen der Schätzung des Sachverständigen, das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens zu niedrigen Kosten (im 130 %-Bereich) zu reparieren. Denn im vorliegenden Fall sei keine fachgerechte und vollständige Reparatur erfolgt.

"Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (...). Dies ist jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen." (Rdnr. 7)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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