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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08: Neues zur Restwertanrechnung und Weiternutzung von sechs Monaten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer Entscheidung vom 18.11.2008 mit der Problematik zu beschäftigen, ob das in bestimmten Fällen der Berechnung eines Verkehrsunfallschadens aufgestellte Erfordernis einer Weiternutzung des verunfallten Fahrzeugs von regelmäßig sechs Monaten eine Fälligkeitsvoraussetzung sei.

Im entschiedenen Fall ging es um ein Verkehrsunfallereignis vom 12.12.2006.

Es lag ein sog. 130%-Fall vor: Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, lagen also bei bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Schadensgutachtens vom 19.12.2006 bis 05.01.2007 reparieren. Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte zunächst nur auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungsswert abzüglich Restwert); erst im Juni 2007 regulierte sie weiteren Schadensersatz auf Basis der Reparaturkosten.


Symbolbild Unfallfahrzeug

(Symbolbild)


Die Haftpflichtversicherung vertrat die Auffassung, dass der Schadensersatz auf Basis der Reparaturkosten erst nach Ablauf einer Weiternutzungsdauer von sechs Monaten fällig würde.

Zu Unrecht wie der BGH entschied:

"Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig." (Rdnr. 8)

Die sog. Sechs-Monats-Frist habe keine Bedeutung für die Fälligkeit, sondern spiele nur bei der Frage der Schadenshöhe eine Rolle:

"Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt." (Rdnr. 11)

"Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu." (Rdnr. 14)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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