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BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09: Zur Verweisung des GeschÃĪdigten auf Reparatur in freier Werkstatt

  • Autorenbild: Rechtsanwalt und Fachanwalt fÞr Verkehrsrecht Michael KÞgler
    Rechtsanwalt und Fachanwalt fÞr Verkehrsrecht Michael KÞgler
  • 13. Juli 2010
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 29. Jan. 2021

In einem Urteil vom 13.07.2010 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der HÃķhe des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall zu befassen. Namentlich ging es um die Frage der Verweisung des GeschÃĪdigten auf eine gÞnstigere ReparaturmÃķglichkeit des verunfallten Fahrzeugs in einer "freien Werkstatt".

Der Verkehrsunfall trug sich am 09.10.2008 zu. GeschÃĪdigtes Fahrzeug war ein gewerbliche genutzter, sieben Jahre alter Mercedes-Benz A140.

Die GeschÃĪdigte (KlÃĪgerin) betrieb eine Autovermietung. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand außer Streit.


Symbolbild PKW

(Symbolbild)

Die Parteien stritten allerdings um die zutreffende Ermittlung der SchadenshÃķhe:

WÃĪhrend die KlÃĪgerin ihrer Schadensberechnung im Rahmen einer fiktiven Abrechnung (Abrechnung nach SachverstÃĪndigengutachten) die StundenverrechnungssÃĪtze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte, wollte die Beklagtenseite lediglich die niedrigen SÃĪtze einer nicht markengebundenen Werkstatt Þbernehmen. Außerdem wollte sie nicht die Verbringungskosten tragen.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Auch beim BGH hatte die KlÃĪgerin keinen Erfolg.

Zwar kÃķnne der GeschÃĪdigte im Allgemeinen die vom SachverstÃĪndigen in seinem Gutachten ermittelten StundenverrechnungssÃĪtze einer markengebundenen Fachwerkstatt seiner Schadensersatzforderung zugrunde legen.

Doch kÃķnne der SchÃĪdiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) den GeschÃĪdigten dann

"auf eine gÞnstigere ReparaturmÃķglichkeit in einer mÞhelos und ohne weiteres zugÃĪnglichen 'freien Fachwerkstatt' verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom QualitÃĪtsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom GeschÃĪdigten aufgezeigte UmstÃĪnde widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen wÞrden." (Rdnr. 7)

Im Hinblick auf die zuletzt genannte Unzumutbarkeit haben sich in der BGH-Rechtsprechung folgende Anhaltspunkte herausgebildet:

"Unzumutbar ist eine Reparatur in einer 'freien Fachwerkstatt' fÞr den GeschÃĪdigten im Allgemeinen dann, wenn das beschÃĪdigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht ÃĪlter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die ÃĪlter sind als drei Jahre, kann es fÞr den GeschÃĪdigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige ReparaturmÃķglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der GeschÃĪdigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer 'freien Fachwerkstatt' fÞr den GeschÃĪdigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengÞnstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)Þblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des SchÃĪdigers zugrunde liegen." (Rdnr. 8)

Im konkret entschiedenen Fall lehnte der BGH eine ErstattungsfÃĪhigkeit der Verbringungskosten bereits deshalb ab, weil der SachverstÃĪndige nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten Þbersehen hatte, dass sÃĪmtliche in Betracht kommenden markengebundenen FachwerkstÃĪtten Þber eigene Lackiererein verfÞgten. Diesem Vortrag war die KlÃĪgerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Weiterhin folgt der BGH der Annahme der Vorinstanz, das die von der Beklagtenseite benannten freien WerkstÃĪtten den vorliegenden Schaden technisch in gleichwertiger Weise reparieren konnten:

"FÞr die technische Gleichwertigkeit der Reparatur der am Fahrzeug der KlÃĪgerin entstandenen BagatellschÃĪden hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher WÞrdigung festgestellt, dass sÃĪmtliche benannten Fachbetriebe den 'Eurogarant-Fachbetrieben' angehÃķren, deren hoher QualitÃĪtsstandard regelmÃĪßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert werde. Es handele sich um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik, die auf die Instandsetzung von UnfallschÃĪden spezialisiert seien. Zudem erfolge die Reparatur nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag unter Verwendung von Originalteilen." (Rdnr. 12)

Auch folgte der BGH der Annahme des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall keine UmstÃĪnde gegeben seien, die es der KlÃĪgerin unzumutbar machen wÞrden, ihr Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen:

"Die Revision zeigt keine UmstÃĪnde auf, die es im Streitfall der KlÃĪgerin gleichwohl unzumutbar machen kÃķnnten, sich auf eine mÞhelos und ohne weiteres zugÃĪngliche Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug der KlÃĪgerin zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt, so dass im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie GewÃĪhrleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Fahrzeug nach dem Sachvortrag der KlÃĪgerin vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei." (Rdnr. 14)

"Schließlich war der KlÃĪgerin eine Reparatur in der von der Beklagten benannten 'freien Fachwerkstatt' auch nicht deshalb unzumutbar, weil diese nicht im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats 'mÞhelos und ohne weiteres zugÃĪnglich' gewesen wÃĪre. Das Berufungsgericht hat fÞr die Frage der rÃĪumlichen ZugÃĪnglichkeit mit Recht auf die UmstÃĪnde des Einzelfalls abgestellt, wonach sich sÃĪmtliche seitens der Beklagten benannten FachwerkstÃĪtten im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt am Main befÃĪnden, so dass es der KlÃĪgerin ohne weiteres mÃķglich und auch zumutbar gewesen wÃĪre, eine Reparatur in einer dieser WerkstÃĪtten ausfÞhren zu lassen. Der lediglich pauschale Hinweis der Revision, die WerkstÃĪtten befÃĪnden sich 'nicht am Sitz der KlÃĪgerin', vermag dabei keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen." (Rdnr. 16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael KÞgler, FuldabrÞck-Bergshausen (LK Kassel)


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