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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 28.07.2010 - 5 AZR 521/09: Mitteilung des Arbeitszeitkontos stellt Anspruch streitlos

In einer Entscheidung vom 28.07.2010 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, welche Wirkungen der vorbehaltlosen Ausweisung eines Zeitguthabens auf dem Arbeitszeitkonto zu kommen.

Im entschiedenen Fall hatte der klagende Arbeitnehmer zusätzlich zur Lohnabrechnung jeweils ein Zusatzblatt „Bestandteil der Lohnabrechnung“ erhalten, welches den Stand seines individuellen Arbeitszeitguthabens wiedergab. Zum 01.10.2006 belief sich dieses auf 90 Stunden.

Zum 14.05.2008 schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (BRTV-Bau) Anwendung.

Nach seinem Ausscheiden verlangte der Kläger die Auszahlung des Arbeitszeitkontos. Schließlich reichte er am 05.08.2008 Klage beim Arbeitsgericht ein.

Die beklagte Arbeitgeberin lehnte eine Zahlung ab und berief sich auf Ausschlussfristen. Insofern heisst es in § 15 BRTV-Bau:

"§ 15 Ausschlussfristen

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch 6 Monate.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“

Die in § 15 Nr. 1 Alt. 2 BRTV-Bau enthaltene 6-Monats-Frist hatte der Kläger unstreitig gewahrt. Die Beklagte war allerdings der Auffassung, dass der Kläger auch die in Alt. 1 enthaltene 2-Monats-Frist hätte einhalten müssen.


Sybolbild Arbeitsplatz

(Symbolbild)

Zu Unrecht, wie das BAG ausführt. Denn die vorbehaltlose Ausweisung des Zeitguthabens habe den Anspruch "streitlos" gestellt, so dass eine Geltendmachung zur Wahrung der 2-Monats-Ausschlussfrist nicht veranlasst war.

Dieses Ergebnis leitet das BAG aus der Rechtslage bei der Ausweisung von Vergütungsansprüchen in einer Lohnabrechnung ab:

"Eine einmal in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene Lohnforderung ist streitlos gestellt und muss nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden. Das folgt aus dem Zweck von Ausschlussfristen. Der Gläubiger soll durch diese angehalten werden, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Er soll den Schuldner innerhalb der maßgebenden Fristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen noch erhoben werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Verfallfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Zuleitung einer vorbehaltlosen Lohnabrechnung ist dieser Zweck der Ausschlussfrist erreicht, ohne dass es einer weiteren Geltendmachung bedarf (BAG 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54; 20. Oktober 1982 - 5 AZR 110/82 - BAGE 40, 258; 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 92; 8. August 1979 - 5 AZR 660/77 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 67). Die Obliegenheit zur Geltendmachung lebt nicht wieder auf, wenn der Arbeitgeber die Forderung später bestreitet (BAG 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - aaO)." (Rdnr. 18)

Übertragen auf die Ausweisung von Zeitsalden in einem Arbeitszeitkonto folge daraus:

"Diese Grundsätze sind auf die Ausweisung von Guthabenstunden in einem vom Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitnehmer geführten Arbeitszeitkonto, das einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nur in anderer Form ausdrückt, zu übertragen. Die vorbehaltlose Mitteilung eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über den Stand des Arbeitszeitkontos stellt dessen Saldo ebenso streitlos wie eine Lohn- oder Gehaltsmitteilung eine Geldforderung. Einer weiteren Geltendmachung bedarf es nicht mehr. Dem steht nicht entgegen, dass Buchungen und Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto kein Anerkenntnis im Rechtssinne, dh. keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern lediglich Wissenserklärungen darstellen (vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 26, AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1; zur Gehaltsabrechnung 23. September 2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 27, EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 50)." (Rdnr. 19)

Die vorbehaltlose Mitteilung ist zwar kein Anerkenntnis, gleichwohl erspart sie dem Arbeitnehmer - unter Umständen - eine zusätzliche Geltendmachung zur Wahrung von Ausschlussfristen, allerdings mit Einschränkung:

Wie der vorliegenden Fall zeigt, bestand ab dem Ende des Arbeitsverhältnis erneut eine Ausschlussfrist, diesmal von sechs Monaten. Auf diese Ausschlussfrist kam es nur deshalb nicht an, weil der Kläger sie gewahrt hatte:

"Die mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnende Frist des § 15 Nr. 1 Alt. 2 BRTV-Bau hat der Kläger gewahrt, denn er ist am 14. Mai 2008 ausgeschieden und hat die Forderung mit Schreiben vom 4. Juli 2008 und am 5. August 2008 klageweise erhoben." (Rdnr. 22)


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