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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 93/10: Mieter ist nicht zum Wohnen verpflichtet

Der - unter anderem für Fragen des Wohnraummietrechts zuständige - VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 08.12.2010 mit der Frage zu befassen, ob sich der Mieter einer Wohnung, die er nicht (mehr) bewohnt und in der (bloß noch) umfangreicher Hausrat, teilweise auch ererbter, steht, vertragswidrig verhält.

Im entschiedenen Fall wurde dies vom BGH verneint.

Der BGH wies dabei insbesondere darauf hin, dass den Mieter keine Gebrauchspflicht träfe:

"Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Mieter keine Gebrauchspflicht trifft (...); wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne 'wohnt' (schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.) ist den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung des Mieters überlassen. Dass der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2000 nicht mehr in den von der Klägerin angemieteten Räumen, sondern in der Wohnung in der B. straße sieht und in den angemieteten Räumen nur noch umfangreicher Hausrat steht, vermag daher entgegen der Auffassung der Revision die grundsätzlich nach wie vor gegebene Nutzung zu Wohnzwecken nicht zu verändern." (Rdnr. 14)

Symbolbild Wohnung

(Symbolbild Wohnung)


Wie viele Hausratgegenstände der Mieter in der Wohnung aufbewahrt und wie er sie anordnet ist gleichfalls allein Sache des Mieters. Auch ein Verkauf von Hausratgegenständen ist nicht per se vertragswidrig:

"Die Anzahl der Hausratsgegenstände ist dabei ebenso ohne Belang wie ihre Anordnung in der Wohnung. Auch ist es einem Mieter unbenommen, eigene oder in seiner Verfügungsbefugnis stehende Hausratsgegenstände von Familienangehörigen zu veräußern; darin liegt grundsätzlich auch dann keine von einer Vereinbarung mit dem Vermieter abhängige geschäftliche Tätigkeit des Mieters, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt. Zwar mag sich im Einzelfall auch aus derartigen Tätigkeiten ein Unterlassungsanspruch des Vermieters nach § 541 BGB wegen vertragswidrigen Gebrauchs ergeben können, etwa wenn die zum Verkauf angebotenen Gegenstände nicht zur persönlichen Nutzung, sondern zu Zwecken des alsbaldigen Weiterverkaufs erworben worden sind oder der Mieter durch die Verkaufstätigkeiten Schutz- und Obhutspflichten in Bezug auf die Mietsache verletzt oder den vertragsgemäßen Gebrauch anderer Mieter stört. Für all das fehlt es jedoch im Streitfall an tatrichterlichen Feststellungen; übergangenen Sachvortrag der Klägerin zeigt die Revision insoweit nicht auf." (Rdnr. 15)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fudabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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