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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 676/11: Keine automatische Verrechnung von Minusstunden mit Arbeitszeitkonto

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 21.03.2012 mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen ein Arbeitgeber Minusstunden mit dem Zeitguthaben eines Arbeitszeitkontos verrechnen darf.

Das BAG sprach dabei aus, dass ein Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur dann mit Minusstunden verrechnen darf, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.

Hintergrund des Rechtsstreits bildete die Klage einer Briefzustellerin auf Gutschrift gestrichener Stunden. Es ging um 7,20 h.

Die Klägerin hatte beantragt,

"die Beklagte zu verurteilen, auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin eine Zeitgutschrift iHv. 7,20 Stunden vorzunehmen."


Symbolbild Uhr

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Zu den 7,20 Stunden war es in Folge einer Verminderung von Pausenzeiten durch geänderte Tarifverträge gekommen: Nach den im Unternehmen der Arbeitgeberin geltenden Tarifverträgen haben die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten zu erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind.

Die gekürzten Pausenzeiten traten mit Tairfvertrag zum 01.04.2008 in Kraft. Die beklagte Arbeitgeberin setzte diese gekürzten Zeiten allerdings erstmals in den Dienstplänen ab 01.07.2008 um.

Für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2008 machte die Beklagte rückwirkend gegenüber der Klägerin zu viel erteilte Pausenzeiten im Umfang von 7,20 Stunden geltend und kürzte das (positive) Arbeitszeitguthaben der Klägerin eben um diese Stundenzahl. Hiermit war die Kägerin nicht einverstanden, da sie - so ihre Argumentation - im fraglichen Zeitraum die nach dem Dienstplan vorgesehenen Stunden vollumfänglich erbracht hatte.

Die Klägerin hatte in allen Instanzen Erfolg (siehe Urteil, Rdnr. 13 - die abweichende Darstellung in der Pressemitteilung, 3. Abs. hinsichtlich der erstinstanzlich angeblich abgewiesenen Klage ist fehlerhaft)

Das BAG führte aus:

1. Zur Bestimmtheit des Klageantrags einer Klage auf "Gutschrift" eines Zeitguthabens

Zunächst stellt das BAG fest, dass der Klageantrag im vorliegenden Fall bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war. Zwar sei es zur Konkretisierung des Leistungsantrags grundsätzlich erforderlich, dass der Kläger angebe, an welcher Stelle auf dem Arbeitszeitkonto die Gutschrift zu erfolgen habe:

"Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden 'gutzuschreiben', sei hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Gleichermaßen könne der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 -; BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 27, NZA 2012, 281). Allerdings ist dafür eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll." (Rdnr. 16)

Im vorliegenden Falle sei diese "Stelle" zwar nicht ausdrücklich benannt, doch könne der Klageantrag entsprechend ausgelegt werden, da ja klar sei, dass es um die Rückgängigmachung einer bestimmten Kürzung gehe und insofern eine Zuordnung für die Arbeitgeberin möglich sei (Hervorhebung nicht im Original):

"Dieses für Klagen auf Gutschrift bislang nicht in das Arbeitszeitkonto aufgenommener Stunden entwickelte Bestimmtheitserfordernis kann nicht unbesehen auf einen Antrag übertragen werden, bei dem die begehrte Zeitgutschrift lediglich der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens dient. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen." (Rdnr. 17)

"Auf welchem Arbeitszeitkonto die Gutschrift erfolgen soll, kommt im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck, kann aber durch Auslegung ermittelt werden. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte das ÜZA-Konto der Klägerin gekürzt hat und die begehrte Gutschrift auf eben diesem erfolgen soll." (Rdnr. 18)

Hätte sich das BAG dieser Auslegung verschlossen, wäre die Klage schon an dieser Stelle abzuweisen gewesen. Bei Klagen auf Erteilung von Zeitgutschriften ist also Sorgfalt bei der Formulierung des Klageantrags unbedingt anzuraten.

2. Zur Verrechnung von Minusstunden mit dem Arbeitszeitkonto

Das BAG stellte fest, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt war und ist, das streitgegenständliche Zeitguthaben zu streichen. Infolgedessen war sie verpflichtet, diese Stunden dem Arbeitszeitkonto der Klägerin wieder zuzuführen, also „gutzuschreiben“ (Hervorhebung nicht im Original):

"Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. ..." (Rdnr. 20)

Selbst wenn materiellrechtlich eine Kürzung gerechtfertigt wäre, muss auch die dem Arbeitzeitkonto zugrundeliegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) eine solche Kürzung überhaupt zulassen (Hervorhebung nicht im Original):

"... Neben der materiellrechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte (vgl. dazu BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19, BAGE 135, 197) Arbeitsstunden wieder zu streichen." (Rdnr. 20)

An einer solchen "kontenrechtlichen" Regelung fehlte es aber im vorliegenden Fall bereits, so dass die Frage, ob die Arbeitgeberin wegen der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen zu einer Kürzung des Arbeitszeitguthabens materiellrechtlich berechtigt wäre, offen bleiben konnte ("möglicherweise").

Zusammenfassend kann der Arbeitnehmer stets verlangen, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto entsprechend den vereinbarten Regelungen führt:

"Unabhängig davon, ob ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch oder sonstige Ansprüche maßgeblich bestimmt, kann der Arbeitnehmer stets verlangen, dass der Arbeitgeber, der aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ein Arbeitszeitkonto für den Arbeitnehmer unterhält, dieses den vereinbarten Vorgaben entsprechend führt. Andernfalls vermag das Arbeitszeitkonto seinen Zweck, den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer erbrachten Hauptleistungspflicht zu dokumentieren, nicht zu erfüllen. Greift der Arbeitgeber zu Unrecht in den Saldo eines Arbeitszeitkontos ein, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederherstellung des Status quo ante und damit auf (Wieder-)Gutschrift der aus dem Saldo seines Arbeitszeitkontos gestrichenen Stunden." (Rdnr. 27)


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