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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

AG München, 21.11.2012 - 433 C 7448/12: Was darf auf einen Tiefgaragenstellplatz?

Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 21.11.2012 dürfen Mieter einen Tiefgaragenstellplatz grundsätzlich nur für die Abstellung eines Kraftfahrzeugs nutzen.

Im entschiedenen Fall hatten die Mieter auf ihrem Stellplatz Kartons und Plastikmaterial gelagert. Die Vermieterin verlangte darauf hin und mit Hinweis auf feuerpolizeiliche Bedenken die Entfernung dieser Gegenstände. Schließlich erhob sie entsprechende Klage.


Symbolbild Tiefgarage

(Symbolbild)

Zu Recht, wie das AG München befand:

Sofern die Parteien, wie im vorliegenden Fall, keine anderslautenden Abreden getroffen haben, seien Stellplätze grundsätzlich nur für das Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt. Bereits das Abstellen von Fahrrädern würde ein Entgegenkommen der Vermieterseite darstellen:

"Mangels weitergehender vertraglicher Vereinbarung darf der Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszwecks nutzen. Mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung ist der Umfang der Gebrauchsgewährung durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln, wobei an die Zweckbestimmung anzuknüpfen ist. Hierzu können Anhaltspunkte der Reichsgaragenordnung entnommen werden (vgl. Schmidt - Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 535, Rz. 297). Gemäß § 1 Abs. 1 der Reichsgaragenordnung sind Einstellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Da sie keinen abgeschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte abgesteckte Fläche bilden, sind sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines PKW geeignet. Vor diesem Hintergrund stellt bereits das Einverständnis der Klägerin, den Beklagten ein Abstellen ihrer Fahrräder und ihres Fahrradanhängers auf dem Stellplatz zu ermöglichen ein reines Entgegenkommen dar. Andere Gegenstände als Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger sind jedenfalls zu entfernen." (Rdnr. 8)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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