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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11: Nochmals - Zum Anspruch auf Umsatzsteuer nach Verkehrsunfall

Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits in einer Entscheidung, Urteil vom 22.09.2009, VI ZR 312/08 mit der Frage zu befassen, ob ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls, bei dem der wirtschaftlichste Weg der Schadensbeseitigung in der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs bestünde, im Falle einer gleichwohl durchgeführten Ersatzbeschaffung (anstelle der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs) die Erstattung der im Gutachen ausgewiesenen Mehrwertsteuer verlangen kann.

In der damaligen Entscheidung hatte er dies abgelehnt, wobei er darauf abstellen konnte, dass im damaligen Falle eine Ersatzbeschaffung in Form eines Kaufs von privat stattfand, d.h. keine Umsatzsteuer anfiel.

In seiner neuerlichen Entscheidung vom 05.02.2013 war der Sachverhalt nunmehr anders: Hier hatte der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erworben, wobei Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.


Symbolbild Unfallwagen

(Symbolbild)

Insofern heisst es zu den schadensersatzrechtlichen "Eckdaten" im Urteil wie folgt:

"Das vom Sachverständigen erstellte Gutachten erreichte den Kläger am 4. oder 5. Januar 2010. In dem Gutachten wurden Reparaturkosten in Höhe von 9.768,94 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.856,10 € kalkuliert. Der Sachverständige bezifferte den Restwert auf 12.600 €und den Wiederbeschaffungswert auf 30.000 € (brutto). Der Kläger ließ sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb unter dem 7. Januar 2010 ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56€. Die Beklagte regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis der Nettoreparaturkosten und zahlte für 16 Tage Nutzungsausfall in Höhe von täglich 59€." (Rdnr. 2)

Der Kläger verlangte unter anderem Umsatzsteuer auf Basis der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten, d.h. 1.856,10 €.

Zu Recht wie der BGH entschied:

"Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen entfällt nach der Absicht des Gesetzgebers die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten. Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt." (Rdnr. 15)

Und weiter:

"Fällt dafür allerdings tatsächlich Umsatzsteuer an, so ist diese im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist." (Rdnr. 16)

Demnach ist die Umsatzsteuer im entschiedenen Fall erstattungsfähig, in der Höhe allerdings beschränkt auf den Betrag, der sich bei Durchführung der Reparatur ergeben hätte.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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