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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 12.03.2013 - 9 AZR 455/11: Angesteller Lehrer hat Erstattungsanspruch von Kosten für Schulbuch

Mit Urteil vom 12.03.2013 sprach das Bundesarbeitsgericht (BAG) einem angestellten Lehrer einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der Anschaffungskosten für ein für den Unterricht benötigtes Schulbuch zu.

Hintergrund der Entscheidung bildete der Fall eines Mathematiklehrers, der für den Einsatz im Unterricht auf ein bestimtes Mathematikbuch angewiesen war. Die Schule weigerte sich, dem Lehrer hierfür ein Exemplar, auch aus der Schulbibliothek, zu stellen. Der Lehrer verauslagte daher die Anschaffungskosten in Höhe von € 14,36 selbst und verlangte diese vom beklagten Land (Niedersachsen) zurück.

Das Land war der Ansicht, dass der örtliche Schulträger (Gemeinde) die Kosten zu tragen hätte; alternativ könne der Lehrer die Kosten ja im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen.


Symbolbild Unterricht

(Symbolbild)


Das BAG sprach dem Lehrer einen Aufwendungsersatzanspruch aufgrund entsprechender Anwendung des § 670 BGB zu. Diese Norm lautet:

"Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet."

Das BAG führte aus:

"Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 670 BGB liegen vor. Der Kaufpreis für das Schulbuch ist eine Aufwendung, die der Kläger zwecks Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit im Interesse des beklagten Landes tätigte. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist es einem angestellten Lehrer grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts zwingend erforderlich sind, selbst zu tragen (vgl. zu beamteten Lehrkräften: OVG Rheinland-Pfalz 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07 - zu (1) der Gründe). Darüber, dass der Kläger ohne das Schulbuch nicht ordnungsgemäß Mathematikunterricht hätte erteilen können, besteht kein Streit." (Rdnr.9)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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