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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 12.03.2013 - 9 AZR 532/11: Festhalten an fehlender Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs

Trotz vereinzelter Kritik hält das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 12.03.2015 daran fest, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tode des Arbeitnehmers erlischt und nicht als vererblicher Urlaubsabgeltungsanspruch auf die Erben übergeht.

Denn es gebe zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen (Kündigung, Befristung usw.), die zum Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs führten, und der Beendigung durch Todesfall folgenden, beachtlichen Unterschied:

"Soweit einzelne Stimmen kritisch anmerken, es sei kein Unterschied zwischen der Beendigung aufgrund des Todes des Arbeitnehmers und einer Beendigung aufgrund anderer Tatsachen auszumachen (Jesgarzewski BB 2012, 1347, 1349; ähnlich Bieder AuR 2012, 239, 240), gibt dies dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die beiden Fallkonstellationen unterscheiden sich insofern, als bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Zeitablauf oder Eintritt einer auflösenden Bedingung anders als bei der Beendigung infolge des Todes des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen ist, dass der Zweck der Urlaubsabgeltung, die Verwendung des Abgeltungsbetrags zu Erholungszwecken, erreicht wird." (Rdnr. 13)


Symbolbild Urlaubsinsel

(Symbolbild)


Diese Unterscheidung sieht das BAG, so seine Sicht, auch als mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar an:

"Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie stelle sicher, dass der Arbeitnehmer sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben erholen könne und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit verfüge (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 31). Diese Zwecke lassen sich in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, nicht mehr erreichen (so zu Recht FischingerAnm. AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 92). Der Arbeitnehmer kann weder in den Genuss des Urlaubsanspruchs noch in den der Urlaubsabgeltung kommen." (Rdnr. 13)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

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