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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

AG Gießen, 02.09.2014 - 43 C 272/14: Bagatellschadensgrenze für Beauftragung eines Schadensgutachten

In einer Entscheidung vom 02.09.2014 spricht sich das Amtsgericht (AG) Gießen dafür aus, dass die sog. Bagatellschadensgrenze beim Verkehrsunfall für die Beauftragung eines Schadensgutachtens bei einem Schadenswert (Reparaturkosten) von € 700,00 liege.

Insoweit heisst es im Urteil:

"Die nach einem Verkehrsunfall zur Feststellung der Schadenshöhe entstehenden Sachverständigenkosten gehören regelmäßig zu dem Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Vorliegend übersteigt der Schaden auch einen Betrag von 700,00 € soll das nicht lediglich von einem Bagatellschaden ausgegangen werden kann. Nach dem nicht weiter bestrittenen Vorbringen des Klägers wurde im Rahmen der Begutachtung festgestellt, dass das Fahrzeug des Geschädigten durch den Heckanstoß auch einen von außen nicht erkennbaren Schaden an einen Träger davongetragen hat, so dass auch vor diesem Hintergrund die Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen gerechtfertigt war."


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(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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