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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 725/13: Zur Frage der Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 19.05.2015 mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch einer Arbeitnehmerin in Elternzeit kürzen kann.

Anders, als man es auf den ersten Blick vermuten könnte, entsteht nach der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 BEEG auch während der Elternzeit grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaub, den der Arbeitgeber allerdings - ausgenommen bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit - für jeden Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann:

"(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet."


Symbolbild Mutter mit Kind

(Symbolbild)

Wichtig: Die Kürzung tritt nicht automatisch ein.

Und sie kann - und dies ist der eigentliche Entscheidungsinhalt - auch nicht zeitlich grenzenlos erfolgen. Insbesondere nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist sie ausgeschlossen.

Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Kürzung nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärte, etwaig nicht genommener Urlaub, der mangels Kürzung entstand, finanziell abzugelten ist.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)


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