top of page
  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

AG Essen, 13.01.2015 - 11 C 361/14: Bagatellschadensgrenze bei Verkehrsunfall für Schadensgutachten

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Essen vom 13.01.2015 beläuft sich die sog. Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Schadensgutachters bei einem Verkehrsunfall auf einen Schadenswert von regelmäßig € 750,00.

So heisst es im Urteil:

"... Bloße Bagatellschäden, in der Regel unter 750 EUR und ohne die Gefahr von Weiterungen oder einem teilweise verdeckten Schadensumfang, rechtfertigen nur die Einholung eines Kostenvoranschlags." (Rdnr. 8)

Wichtig: Es kommt bei der Bagatellschadensgrenze nicht nur auf den voraussichtlichen Schadensbeseitigungsaufwand an. Vielmehr spielen auch die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten eine Rolle. So wird vom AG auch im vorliegenden Fall - neben der Höhe des Schadensbeseitigungsaufwands - gleichsam als weiteres Argument darauf hingewiesen, dass die Beschädigung des verunfallten Fahrzeugs im Bereich des Kühlergrills lag.

Symbolbild Verkehrsunfall

(Symbolbild)

In einer solchen Situation ist es für den Geschädigten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen nicht klar, ob nicht auch Teile hinter dem Kühlergrill beschädigt wurden.

"Vorliegend handelt es sich nicht nur um einen bloßen Bagatellschaden. Die Reparaturkosten betrugen über 1.000 € brutto. Zudem ist anhand der Lichtbilder ersichtlich, dass eine Anstoßbeschädigung im Bereich des Kühlergrills vorlag. Es konnte daher zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine einfache Sachbeschädigung handelt. Es konnte gerade nicht ausgeschlossen werden, dass auch Aggregate hinter dem Kühlergrill womöglich beschädigt sind. Dementsprechend konnte und durfte die Zeugin S die Klägerin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragen." (Rdnr. 9)

Die vorliegende Entscheidung zeigt daher deutlich auf, dass der Geschädigte bzw. sein Rechtsvertreter mitunter sehr sorgfältig argumentieren müssen, um zum ungekürzten Schadensersatz zu gelangen.

Mit der bloßen Einreichung eines Schadensgutachtens bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist es regelmäßig nicht getan.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page