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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 848/13 (A): Vorlage an den EuGH - Scheinbewerber-Antidiskriminierungsschutz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte mit Beschluss vom 18.06.2015 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV unter anderem folgende Frage zur Entscheidung vor:

"Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige 'Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit' sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?"

Hintergrund der Vorlage bildete die Klage eines abgelehnten Stellenbewerbers gegen die zu einem großen Versicherungskonzern gehörende Beklagte unter anderem auf Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung wegen des Alters und des Geschlechts.

Der Kläger hatte 2001 die Ausbildung zum Volljuristen abgeschlossen und war überwiegend als selbstständiger Rechtsanwalt tätig gewesen. Die Beklagte hatte ein 'Trainee-Programm 2009" ausgeschrieben, worauf sich der Kläger beworben hatte.


Symbolbild Finanzviertel

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Das BAG ging aufgrund der Bewerbungsformulierung und des weiteren Verhaltens des Klägers allerdings davon aus, dass sich der Kläger gar nicht mit dem Ziel der Einstellung - sondern nur zum Schein - beworben hatte, er also im Ergebnis gar kein wirklicher Bewerber sei. Das Gericht wies aber darauf hin, dass das europäische Recht in den einschlägigen Richtlinien nicht den "Bewerber", sondern den "Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit" schütze. Nicht geklärt sei dabei, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetze, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt ist. Allein der EuGH könne daher darüber entscheiden, ob für das Eingreifen des europarechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen Bewerbung genüge.

Entsprechend war der Revisionsrechtsstreit beim BAG auszusetzen und die entsprechenden Vorlagefragen an den EuGH zu stellen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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