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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG BW, 26.06.2015 - 8 Sa 5/15: Verlängerte Kündigungsfristen auch für im Privathaushalt Tätige AN?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat sich in einem Urteil vom 26.06.2015 dafür ausgesprochen, dass die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auch für Arbeitnehmer in Privathaushalten gelten.

§ 622 Abs. 2 BGB lautet:

"(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."

§ 622 Abs. 2 BGB setzt - nach seinem Wortlaut - also voraus, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis

"in [einem] Betrieb oder Unternehmen"

handelt.


Symbolbild Reinigungskraft

(Symbolbild)

Das LAG vertrat die Aufassung, dass es nicht gerechtfertigt sei, Arbeitnehmer in Privathaushalten und solche in kleinen Betrieben unterschiedlich zu behandeln.

Es bleibt abzuwarten, ob sich das LAG mit seiner Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzen kann. Die bisher herrschende Meinung nahm wohl private Haushalte von der Geltung der verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB aus.

(Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.06.2015, 8 Sa 5/15)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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