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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

LG Saarbrücken, 03.07.2015 - 13 S 64/15: Wartepflichtigter darf sich nicht nur auf Blinken verlassen

Das Landgericht (LG) Saarbrücken hatte sich in einem Urteil vom 03.07.2015 mit einem Verkehrsunfall zu befassen, bei dem der Vorfahrtsberechtigte den Wartepflichtigen durch ein fehlerhaftes Blinken zu der Annahme veranlasste, dass der Vorfahrtsberechtigte noch vor dem Wartepflichtigen kollisionsfrei abbiegen werde.

Im entschiedenen Fall ging es um die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall vom 11.07.2014.

Der Vorfahrtsberechtigte zeigte (fehlerhaft) ein rechtes Blinken an. Der von rechts aus einer Einmündung kommende, wartepflichtige Unfallgegner bog daher seinerseits ab. Es kam zur Kollision.

Das LG ging von einer Haftungsverteilung zu Lasten des Wartepflichtigen von 30 zu 70 aus. Den Vorfahrtsberechtigten traf also - umgekehrt formuliert - eine Mithaftung in Höhe von 30%.


Symbolbild Armaturenbrett

(Symbolbild)

Eine weitergehende Mithaftung nahm das LG nicht an. Denn das (fehlerhafte) Blinken ließ das Vorfahrtsrecht nicht entfallen und begründete in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte - wie etwa Verminderung der Geschwindigkeit - kein ausreichendes Vertrauen des Wartepflichtigen in die Abbiegeabsicht des Vorfahrtsberechtigten:

"Allerdings ist im Einzelnen umstritten, ob der nach § 8 StVO Wartepflichtige auf ein angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten bereits dann vertrauen darf, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen (...), oder ob der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen darf, wenn sich dieses in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelsfrei manifestiert (...).

bb) Letztere Auffassung verdient den Vorzug. Den nach § 8 StVO Wartepflichtigen trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht mit der Folge, dass sich der Wartepflichtige nur eingeschränkt auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Er darf zwar in der Regel auf das Unterbleiben atypischer, grober Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, muss jedoch die Möglichkeit sonstiger Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten in Betracht ziehen (...). Ein Vertrauen des Wartepflichtigen ist danach erst begründet, wenn die Abbiegeabsicht zweifelsfrei feststeht."

(Quelle: LG Saarbrücken, Urteil v. 03.07.2015, 13 S 64/15)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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