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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 938/13: keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Sozialplanabfindung

Am 17.11.2015 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Sozialplan zu befassen, der für die Berechnung einer Abfindung danach unterschied, ob der Arbeitnehmer aufgrund einer Schwerbehinderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente beanspruchen kann oder nicht.

Hintergrund der Entscheidung bildete die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf zusätzliche Abfindungszahlung. Dieser machte folgendes geltend:

Im Rahmen eines Sozialplans war für Miitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1952 geboren waren, eine Abfindungszahlung bis zu maximal € 40.000,00 vorgesehen. Auch der 1950 geborene Kläger hätte, bei Anwendung der detaillierten Rechenformel, aufgrund seiner Beschäftigungszeit und der sonstigen Berechnungsfaktoren diesen Betrag grundsätzlich erreicht.

Symbolbild Rollstuhl

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Allerdings sah derselbe Sozialplan speziell für schwerbehinderte Arbeitnehmer vor, dass diese dann, wenn sie aufgrund der Schwerbehinderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente beanspruchen könnten, lediglich eine Abfindungspauschale von € 10.000,00 sowie einen allgemeinen Zuschlag, der allen Schwerbehinderten zustand, von € 1.000,00 erhalten würden.

Der Kläger sah sich benachteiligt und verlangte im Ergebnis zuletzt weitere € 30.000,00 Abfindung. Hiermit hatte der Kläger in allen Instanzen Erfolg.

Unterscheidet nämlich ein Sozialplan für die Berechnung einer Abfindung unterschiedliche Arbeitnehmergruppen, dann müssen im Rahmen dieser Unterscheidung auch die Diskriminierungsverbote des AGG beachtet werden. Eine Regelung, die für schwerbehinderte Arbeitnehmer mit Rentenberechtigung wegen ihrer Schwerbehinderung eine spezielle Berechnung der Abfindung vorsehe, knüpfe unmittelbar an das Merkmal der Behinderung an. Die entsprechende, zu einer niedrigeren Abfindung führende Bestimmung, dürfe dann wegen § 7 Abs. 2 AGG nicht angewandt werden.

§ 7 Abs. 2 AGG lautet:

"Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam."

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

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