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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14: Berliner Verordnung zur sog. Kappungsgrenze ist rechtmäßig

In einer Entscheidung vom 04.11.2015 hatte sich der für Fragen des Mietrechts zuständige VIII. Zivilsenat des BGH zur Rechtmäßigkeit der sog. Kappungsgrenzen-Verordnung ("Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 BGB (Kappungsgrenzen-Verordnung)") des Landes Berlin vom 07.05.2013 geäußert.

Hintergrund der Verordnung bildet die Regelung des § 558 BGB:

"(3) ... Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen."

Nach dieser Regelung wäre - bei Wirksamkeit der entsprechenden Verordnung - nur eine Mieterhöhung bis zur reduzierten Kappungsgrenze von 15% (statt regulär: 20%) im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 Abs. 1 BGB durchsetzbar.


Symbolbild Berlin

(Symbolbild Berlin)


Ein Vermieter hatte allerdings die Wirksamkeit der entsprechenden Verwirkung in Zweifel gezogen und daher seinem Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung die höhere Grenze von 20% zugrundegelegt.

Zu Unrecht, wie nunmehr der BGH entschied:

Die entsprechende Verordnung sei wirksam, zumal der Verordnungsgeber bei der Beurteilung und Ermittlung der tatsächlichen, wohnungswirtschaftlichen Grundlagen einen weiten wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum besitze. Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1GG) vor.

Anmerkung: Eine vergleichbare Verordnung für ausgewählte Gemeinden des Landes Hessen (u.a. Kassel) erging als "Hessische Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (Hessische Kappungsgrenzenverordnung)" vom 17.10.2014 (siehe zu den Einzelheiten der Hessischen Kappungsgrenzenverordnung).

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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