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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

LG Berlin, 04.11.2015 - 65 S 318/15: Vorsicht bei Untervermietung: Hauptmieter haftet

Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hatte sich in einer Berufungsentscheidung vom 04.11.2015 mit einer Räumungsklage im Zusammenhang mit einer Untervermietung zu befassen.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter den Mietern eine Erlaubnis zur Untervermietung erteilt. Ohne eine solche Erlaubnis wäre die Untervermietung von vornherein rechtswidrig gewesen:

Denn nach § 545 Abs. 1 S. 1 BGB gilt:

"(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. ..."

Der Untermieter nutzte die Wohnung aber auch nicht selbst, sondern vermietete sie ebenfalls weiter, und zwar an Touristen. Für dieses zweite Untermietverhältnis lag keine Erlaubnis des (Haupt-)Vermieters vor.

Der (Haupt-)Vermieter kündigte den (Haupt-)Mietern das Mietverhältnis wegen Pflichtverletzung (unerlaubte Weitervermietung durch deren Untermieter). Die (Haupt-)Mieter beriefen sich darauf, dass sie von der Vorgehensweise ihres Untermieters keine Kenntnis gehabt hätten.


Symbolbild Berlin Brandenburger Tor

(Symbolbild Berlin Brandenburger Tor)


Dieser Argumentation folgte das LG Berlin nicht. Vielmehr müssten sich die (Haupt-)Mieter das Verschulden des Untermieters zurechnen lassen. Dies folge aus § 545 Abs. 2 BGB:

"(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat."

Die Entscheidung zeigt, dass eine Untervermietung für den Hauptmieter durchaus mit Risiken verbunden ist. Sie muss gut überlegt sein.

(Quelle: LG Berlin, Urteil v. 04.11.2015, 65 S 318/15; Mitteilung auf kostenlose-urteile.de)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)


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