BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14: Zum Anspruch auf angemessenen Ausgleich bei Nachtarbeit
In der Entscheidung des BAG vom 09.12.2015 ging es um die Frage der Höhe des angemessenen Ausgleichs für Nachtarbeit.
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG gilt:
"Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."
Die Definition für Nachtarbeit findet sich in § 2 Abs 3 und Abs. 4 ArbZG:
"(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt."
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer und Kläger im Paketlinientransportdienst tätig. Tarifliche Regelungen bestanden nicht. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte für die Tätigkeit zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr Zuschläge von zunächst 11%, dann 20%.
Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer, der regelmäßig zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr eingesetzt wurde, ihm einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.
Zu Recht, wie das BAG im entschiedenen Fall befand:
Ohne tarifliche Regelungen sei bei Nachtarbeit grundsätzlich ein Zuschlag von 25%, bei Dauernachtarbeit von 30% angemessen. Soweit der Kläger im Übrigen auch für den - vor dem gesetzlichen Nachtarbeitszeitraum liegenden - Zeitraum von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr von seiner Arbeitgeberin einen Zuschlag erhalten habe, ändere hieran nichts; insbesondere sei dieser im vorliegenden Fall nicht anrechenbar.
(Quelle: BAG, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14, Pressemitteilung Nr. 63/15)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))