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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 844/14:Keine Anrechnung eines Praktikums auf die Probezeit in der Ausbildung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 19.11.2015 mit der Frage zu befassen, ob auf die sog. Probezeit gemäß § 20 S. 1 BBiG ein vorangegangenes Praktikum anzurechnen ist.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Auszubildende vor der eigentlichen Berufsausbildung ein sog. Praktikum durchlaufen (müssen). So auch im entschiedenen Fall: Hier wurde zur "Überbrückung" vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn (01.08.2013) ein "Praktikantenvertrag" vorgeschaltet.

Auf den Praktikantenvertrag folgte ein förmlicher Berufsausbildungsvertrag. Diesem Vertrag wiederum lag eine Probezeit von drei Monaten zugrunde. Kurz vor Ablauf dieser Probezeit kündigte der Ausbildungsbetrieb das Berufsausbildungsverhältnis, ohne dass ein wichtiger Grund vorlag.


Symbolbild Ausbildung

(Symbolbild)

Diese Kündigung erfolgte vor dem Hintergrund der Bestimmungen der §§ 20 und 22 BBiG. Diese lauten:

§ 20 BBiG:

"Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen."

§ 22 Abs. 1 BBiG:

"Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden."

Der gekündigte Auszubildende hielt die Kündigung für unwirksam, da nach seiner Auffassung die Probezeit bereits aufgrund des vorangegangenen Praktikums abgelaufen sei. Da - dies war im entschiedenen Fall wohl unstreitig - auch eine Kündigung aus wichtigem Grunde nicht in Betracht kam, hing die Wirksamkeit der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses von der Frage der Anrechnung des vorgeschalteten Praktikums ab.

Das BAG entschied gegen den Auszubildenden: Die Probezeit diene der Erprobung im Berufsausbildungsverhältnis selbst. Vorangegangene Praktika könnten diesen Zweck nicht erfüllen.

(Quelle: BAG, Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14; Pressemitteilung Nr. 59/15)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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