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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14: Zur Bestimmtheit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seinem Urteil vom 20.01.2016 mit der Frage zu befassen, ob eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung mangels Bestimmtheit unwirksam sei.

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin, die einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 KSchG betrieb, dem klagenden Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 01.02.2013, dem Kläger zugegangen am 02.02.2013,

„außerordentlich fristlos aus wichtigen Gründen“ (Rdnr. 4)

gekündigt. Weiter heißt es in dem Kündigungsschreiben:

„Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kündige ich hilfsweise vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin auf.“ (Rdnr. 4)

Der Kläger erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage.


Symbolbild Jurist

(Symbolbild)

Die außerordentliche Kündigung wurde schnell als unwirksam erkannt. Der Rechtsstreit konzentrierte sich daher auf die "hilfsweise" erklärte Kündigung "zum nächstmöglichen Termin".

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass diese Kündigung, die keinen genauen Kündigungstermin nennt, unbestimmt und damit unwirksam sei.

Das BAG teilte diese Auffassung nicht und führte vielmehr aus:

" Das Arbeitsverhältnis wurde durch die allein noch streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 1. Februar 2013 unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31. März 2013 beendet. Die Kündigung ist nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam." (Rdnr. 12)

Grundsätzlich gilt:

"Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung [...] so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Der Kündigungsadressat muss erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Deshalb muss sich aus der Kündigungserklärung oder den Umständen ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist (...). Im Fall einer ordentlichen Kündigung genügt regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist." (Rdnr. 15)

Auch eine Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" kann bestimmt genug sein:

"Eine Kündigung 'zum nächstzulässigen Termin' ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (...). Eine solche Kündigung ist typischerweise dahin zu verstehen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt. Der vom Erklärenden gewollte Beendigungstermin ist damit objektiv eindeutig bestimmbar. Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert." (Rdnr. 16)

Speziell in dem Fall, in dem - wie vorliegend - die ordentliche Kündigung hilfsweise zu einer fristlosen Kündigung erklärt wird, bestehen keine besonderen Anfoderungen an die Bestimmtheit der hilfsweisen Kündigung:

"Wird eine ordentliche Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Die Beendigung soll offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen. Der Kündigungsempfänger muss und kann sich in seinem praktischen Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln." (Rdnr. 18)

Die streitgegenständliche, hilfsweise ordentliche Kündigung war somit nicht mangels Bestimmtheit unwirksam und beendete das Arbeitsverhältnis gemäß der vorliegend einschlägigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 31.03.2013.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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