top of page
  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 16.02.2016 - VI ZR 428/15:Verletzung rechtlichen Gehörs bei Geltendmachung von Verletzungsfolge

In seiner Entscheidung vom 16.02.2016 hatte sich der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen ein Gericht an den Sachvortrag des Verletzten bezüglich einer Unfallverletzungsfolge stellen darf.

Hintergrund des Urteils bildete ein Verkehrsunfall vom 15.09.2010.

Der Kläger machte hierbei

"unter Vorlage verschiedener ärztlicher Bescheinigungen sowie unter Bezugnahme auf das sachverständige Zeugnis seines Hausarztes, des behandelnden Facharztes und Sachverständigengutachten [geltend], er habe durch den Unfall einen traumatischen Hörschaden am linken Ohr mit einer Hochtonsenke und einem erheblichen Ohrgeräusch (Tinnitus) erlitten." (Rdnr. 2)

Die Vorinstanzen hielten den klägerischen Vortrag für nicht ausreichend. Die Klage und die Berufung des Klägers blieben erfolglos.


Symbolbild HNO-Untersuchung

(Symbolbild)


Anders die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Der BGH ging von einer Verletzung rechtlichen Gehörs aus und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück:

"Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Andauern von unfallbedingten Beschwerden nach dem 15. Oktober 2010 nicht ausreichend dargelegt, verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG." (Rdnr. 5)

Der BGH wies darauf hin, dass der Kläger grundsätzlich nur diejenigen Tatsachen vorzutragen habe, die es dem Gericht ermöglichen, zu beurteilen, ob die begehrte Rechtsfolge vorliege. Weitere Einzelheiten könne der Richter dann im Wege der Beweisaufnahme klären:

"Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten." (Rdnr. 7)

Der BGH verwies u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). So heißt es bei BVerfG, Beschluss v. 24.01.2012, 1 BvR 1819/10:

"Soweit es um die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit des Tatsachenvortrags einer Partei geht - als fachrechtliche Eingangsvoraussetzung für die Berücksichtigung von Beweisantritten -, genügt eine Partei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ihrer Darlegungslast und trägt entsprechend hinreichend substantiiert vor, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich ihre Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind." (BVerfG, aaO., Rdnr. 16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page