BAG, 17.02.2016 - 5 AZN 981/15: "Brutto" oder "netto"? Ausnahme Nettolohnklage
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich - im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde - in einem Beschluss vom 17.02.2016 mit der Frage zu befassen, wie eine Zahlungsklage, die ohne den Zusatz "brutto" oder "netto" erhoben wird, zu verstehen ist.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer und Kläger u.a. eine auf Zahlung von Geld gerichtete Klage ohne jeden diesbezüglichen Zusatz erhoben.
Der Klagebetrag wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) voll zugesprochen, allerdings mit dem Zusatz "brutto". Dies hat zur Folge, dass es zu Lasten des Arbeitnehmers zum Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben (soweit vom Arbeitnehmer zu tragen) kommt.
Der Kläger hatte seine Klage aber wohl "netto gedacht" und sah sich durch die Entscheidung des LAG beschwert.
(Symbolbild)
Zu Unrecht, wie das BAG ausführte:
"Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Der Zusatz 'brutto' ist keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen gilt. Unterliegt eine vom Arbeitgeber bezogene Leistung der Steuer und/oder Sozialabgaben, ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen, § 28g SGB IV (BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 139, 181)." (Rdnr. 5)
"Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund einer Nettolohnvereinbarung die gesetzlichen Abgaben und Beiträge nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen (BAG 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - Rn. 17). In einem solchen Falle muss der Arbeitnehmer bei streitiger Zahlungspflicht eine Nettolohnklage erheben (vgl. BAG 8. April 1987 - 5 AZR 60/86 - zu II 2 der Gründe). Dabei ist es zur Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich, in dem Klageantrag die begehrte Zahlung ausdrücklich als 'netto' zu bezeichnen, anderenfalls es bei der gesetzlichen Verteilung der Steuer- und Beitragslast verbleibt." (Rdnr. 6)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))