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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 425/15: Zur Anrechnung von Zwischenverdienst bei Annahmeverzug

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 24.02.2016 mit der Frage der Anrechung von Zwischenverdienst auf den Annahmverzugslohn zu befassen.

Rechtlicher Hintergrund bildete die Bestimmung des § 615 BGB:

"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. ..."

Im entschiedenen Fall ging es um Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2013. Während dieser Zeit nahm die Arbeitgeberin, eine in Abwicklung befindliche Betriebskrankenkasse, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin nicht (mehr) an, befand sich also in "Annahmeverzug".

Die Arbeitnehmerin war zuvor, d.h. bis zum 31.12.2011, von der Arbeitgeberin mit wöchentlich zwölf Stunden beschäftigt worden.


Symbolbild Euros

(Symbolbild)

Ab 01.01.2012 arbeitete sie in einem neuen (weiteren) Arbeitsverhältnis mit einem zeitlichen Umfang von 17 wöchentlichen Arbeitsstunden.

Die alte Arbeitgeberin ermittelte - auf Basis der wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden - für die Jahre 2012 und 2013 einen Annahmeverzugslohn in Höhe von 13.846,80 € brutto (2012) bzw. 13.839,31 € brutto (2013). Da die Arbeitnehmerin in ihrem neuen Arbeitsverhältnis allerdings Vergütung in Höhe von 14.947,57 € brutto (2012) bzw. 15.593,63 € brutto (2013) bezogen hatte, war sie der Auffassung, dass nach Anrechnung dieser kompletten Vergütung kein Annahmeverzugslohnanspruch mehr bliebe.

Die Arbeitnehmerin vertrat dagegen die Auffassung, dass lediglich derjenige Zwischenverdienst anrechnungsfähig sei, der auf die bisherigen zwölf Arbeitsstunden entfiele.

Zu Recht wie das BAG entschied:

"Doch muss sich die Klägerin nach § 615 Satz 2 BGB nicht den gesamten von ihr erzielten Zwischenverdienst anrechnen lassen. Anzurechnen ist nur derjenige Zwischenverdienst, den sie während der Arbeitszeit erzielt hat, in der sie im Annahmeverzugszeitraum bei der Beklagten hätte Arbeitsleistungen erbringen müssen. Die Gesamtberechnung darf sich nicht ausschließlich an der Höhe der Vergütung orientieren, sondern muss auch die gegenüber der Beklagten geschuldete Arbeitszeit berücksichtigen." (Rdnr. 14)

"Demnach muss sich die Klägerin nur das anrechnen lassen, was sie in der Arbeitszeit erwarb, in der sie bei der Beklagten zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre. Die bezogene Vergütung für darüber hinaus erbrachte Arbeitsleistungen ist nicht in die Gesamtberechnung einzubeziehen. Anrechenbar ist somit nicht der anderweitige Verdienst für 17, sondern lediglich für zwölf Wochenstunden. Es verbleibt ein Anspruch der Klägerin iHv. 6.127,61 Euro brutto." (Rdnr. 17)

Das BAG dürfte folgenden Rechenweg beschritten haben:

Annahmeverzugslohn für 2012 und 2013 abzgl. anteiligen Zwischenverdienst 2012 und 2013.

Hieraus ergeben sich folgende Zahlen (jeweils brutto):

13.846,80 € (2012) + 13.839,31 € (2013) - 12/17 * (14.947,57 € (2012) + 15.593,63 € (2013)) =

27.686,11 € - 12/17 * 30.541,20 € =

27.686,11 € - 21.558,49 € =

6.172,62 €

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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