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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 01.03.2016 - 2 AZR 838/14: Zur Bestimmtheit einer Änderungskündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 01.03.2016 mit der Frage der Bestimmtheit einer Änderungskündigung in einem großen Telekommunikationsunternehmen zu befassen.

In der Änderungskündigung war auf einen Tarifvertrag Bezug genommen worden, der - so die Festellung des Gerichts - zum Zeitpunkt der Änderungskündigung - noch nicht formwirksam zustandegekommen war.


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Das BAG führte zum Begriff der Änderungskündigung und dem Bestimmtheitserfordernis derselben zunächst allgemein aus:

"Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 38, BAGE 147, 237; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 21). Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen." (Rdnr. 18)

Im vorliegenden Fall ließ das BAG die Änderungskündigung bereits an der fehlenden Bestimmtheit scheitern. Die entscheidenden Passagen stellen darauf ab, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag noch nicht formwirksam zustande gekommen war, da nicht unterschrieben:

"Solange der 'TV Ratio TDG' nicht formwirksam zustande gekommen war, stand nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt er wirksam würde. Solange wiederum war das auf ihn verweisende Änderungsangebot zu unbestimmt." (Rdnr. 23)

Entgegen den Vorinstanzen, die die Kündigungsschutzklage der gekündigten Arbeitnehmerin abgewiesen hatte, hatte die Klägerin daher vor dem BAG (den entscheidenden) Erfolg.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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