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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14 (A): Kirche setzt bei Stellenbewerbung Konfession voraus

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit Beschluss vom 17.03.2016 im Verfahren des Art. 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Dieser Artikel gibt - verkürzt formuliert - einem nationalen Gericht die Möglichkeit, entscheidungsrelevante Fragen mit europarechtlichen Bezügen vorab dem EuGH vorzulegen.

Art. 267 AEUV lautet:

"Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit."


Symbolbild Kirchengebäude

(Symbolbild)

Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchen bildet ein Rechtsstreit zwischen einer (konfessionslosen) Stellenbewerberin (Klägerin) und einem Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) (Beklagte).

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie im Rahmen einer Stellenausschreibung (für eine befristete Referentenstelle für das Projekt 'Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention') die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche voraussetzen und um entsprechende Mitteilung der Religionszugehörigkeit bitten darf. Insoweit hieß es in der Stellenausschreibung:

"Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“

(ACK=Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen)

Die (konfessionslose) Klägerin, die zunächst noch im Bewerbungsverfahren war, wurde nicht zu einem Vorstellugsgespräch eingeladen. Sie sieht sich daher wegen ihrer (fehlenden) Religionszugehörigkeit diskriminiert und verlangt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. mindestens 9.788,65 Euro.

Vor dem Arbeitsgericht hatte sie teilweise Erfolg, beim Landesarbeitsgericht wurde ihre Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren vor dem BAG weiter.

Dieses sah sich allerdings noch nicht zu einer Entscheidung in der Lage, sondern legte im Hinblick auf das grundsätzliche Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung des AGG folgende Fragen nach Art. 267 AEUV beim EuGH vor:

"1. Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, wie der Beklagte im vorliegenden Verfahren, bzw. die Kirche für ihn - verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt?

2. Sofern die erste Frage verneint wird:

Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts wie hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses dieser Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, in einem Rechtsstreit wie hier unangewendet bleiben?

3. Sofern die erste Frage verneint wird, zudem:

Welche Anforderungen sind an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu stellen?"

(Quelle: BAG, Beschluss v. 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A); Pressemitteilung Nr. 15/16)


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