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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

LG Berlin, 15.04.2016 - 65 S 400/15: Zum Umfang des vom Mieter geschuldeten Lüftungsverhaltens

Nach einem Urteil des Landgericht (LG) Berlin vom 15.04.2016 kann dem Mieter einer Wohnung nicht zugemutet werden, dass er am Tag mehr als sechsmal stoßlüftet.

Im entschiedenen Fall ging es um ein Wohnraummietverhältnis. In der Wohnung trat an verschiedenen Stellen Schimmel auf. Die Vermieterin warf dem Mieter ein mangelhaftes (unzureichendes) Lüftungsverhalten vor.

Das LG teilte diese Auffassung der Vermieterin nicht.

Die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass der Mieter den erforderlichen Luftaustausch nur durch mindestens sechsmal tägliches Stoßlüften herstellen könnte:

"Nach dem eingeholten Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen des Sachständigen T. steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Wohnung infolge der ausgesprochen dichten Kunststofffenster dadurch ausgezeichnet ist, dass der erforderliche Luftaustausch zum Abtransport der beim Wohnen eingebrachten Feuchtigkeit ausschließlich durch das Lüftungsverhalten der Nutzer erfolgen kann. Bei der von dem Kläger mit seiner Ehefrau und den drei Töchtern bewohnten Wohnung führt das zu einem Lüftungsaufwand, der von einem Mieter weder als üblich vorhergesehen werden noch dann auch verlangt werden kann. Es ist dem Amtsgericht in seiner Bewertung zu folgen, dass nur täglich mehr als 6 Lüftungsvorgänge (Stoßlüftungen durch vollständig geöffnete Fenster ) zu einer sicheren Verhinderung von Schimmelbefall führen."


Symbolbild Schimmelsanierung

(Symbolbild)

Eine solche Vielzahl von Lüftungsvorgängen sei einem Mieter aber nicht zumutbar:

"Wenn gegebenenfalls auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass täglich alle 5 Bewohner der Wohnung duschen und ggf. auch nicht so intensiv, wie es der Sachverständige für die Ermittlung des Feuchtigkeitseintrags pro Dusche unterstellt haben mag, so ergibt sich jedoch durch die weitere Wohnnutzung nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in jedem Fall ein Feuchtigkeitseintrag in der unterstellten Größenordnung mit der Folge, dass im Bad, aber auch in den übrigen Bereichen der Wohnung, erheblich öfter als in der Rechtsprechung noch als zumutbar angesehen gelüftet werden muss und das gesamte Wohnverhalten den Lüftungsanforderungen unterzuordnen wäre, um den Gegebenheiten, die beim Bewohnen durch 5 Erwachsene in der Wohnung entstehen, ausreichend Rechnung zu tragen."

(Quelle: LG Berlin, Urteil v. 15.04.2016, 65 S 400/15)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

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