top of page
  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.04.2016 - 7 ABR 50/14: Betriebsrat hat keinen Anspruch auf unabhängiges Internet

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich in seinem Beschluss vom 20.04.2016 mit der Frage befassen, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen vom Netzwerk des Arbeitgebers unabhängigen Zugang zum Internet und einen von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschluss verlangen kann.

Hintergrund bildete die Bestimmung des § 40 Abs. 2 BetrVG. Diese lautet:

"(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen."

Demnach kann der Betriebsrat grundsätzlich einen Telefonanschluss und, sofern nicht berechtigte Arbeitgeberbelange entgegenstehen, einen Internet-Zugang verlangen.


Symbolbild Telefon

(Symbolbild)


Allerdings darf der Arbeitgeber den Betriebsrat insofern auf die bereits im Betrieb bestehenden, einheitlich genutzten Telekommunikationssysteme verweisen.

Allein die abstrakte Gefahr, der Arbeitgeber könne hierdurch missbräuchlich auf die Kommunikation des Betriebsrats zugreifen und/oder einwirken, genüge nicht, damit dieser einen unabhängigen Anschluss verlangen kann:

"Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall weder vom Betriebsrat vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kann nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber von den technischen Überwachungsmöglichkeiten der Internetnutzung in unzulässiger Weise Gebrauch macht und er insbesondere Inhalte der vom Betriebsrat versandten oder an den Betriebsrat gerichteten E-Mails zur Kenntnis nimmt und ggf. auswertet. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) steht einer Vermutung entgegen, dass die Betriebsparteien das Internet missbräuchlich nutzen. Ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang von vornherein entgegensteht (BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 24, BAGE 133, 129), kann dem Arbeitgeber ohne Weiteres unterstellt werden, dass er die Internetaktivitäten des Betriebsrats einschließlich des E-Mail-Verkehrs unzulässigerweise kontrolliert und damit den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet." (Rdnr. 25)

Der Betriebsrat blieb in allen drei Instanzen mit seinem Begehren nach unabhängigen Anschlüssen erfolglos.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page