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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 28.04.2016 - 8 AZB 65/15: Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau Einkommen bei PKH?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Beschluss vom 28.04.2016 mit der Frage zu befassen, ob ein sog. Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau Einkommen im Sinne des Rechts der Prozesskostenhilfe (PKH) darstellt.

PKH erhalten Personen, die - nach näherer Maßgabe der Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO - zu bedürftig sind, um einen Prozess selbst finanzieren zu können. Außerdem spielen die Erfolgsaussichten der beabsichtigen Rechtsverfolgung eine Rolle.

PKH stellt somit

"eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" (Rdnr. 4)

dar.

Bevor PKH gewährt wird, ist unter anderem zu prüfen, ob der Antragsteller nicht vielleicht doch selbst genügend Einkommen und Vermögen einsetzen kann. In diesem Zusammenhang muss insbesondere das Einkommen des Antragstellers ermittelt werden. Was zum Einkommen gehört, bestimmt das Gesetz in § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO wie folgt:

"Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert."

Grundsätzlich besteht somit ein weiter Einkommensbegriff, was sich auch aus dem Verständnis der sozialhilferechtlichen Einkommensbestimmung des § 82 Abs. 1 SGB XII ableiten lasse:

"§ 82 Abs. 1 SGB XII enthält einen weiten Einkommensbegriff. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch (dem SGB XII), der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz." (Rdnr. 5)


Symbolbild Geld

(Symbolbild)


Allerdings werde auch im Sozialhilferecht zum Einkommen grundsätzlich nur das gerechnet, was dem Leistungsbezieher für sein Vermögen verbleibt und nicht wieder zurückgewährt werden muss. Darlehensweise gewährte Beträge zählen daher grundsätzlich nicht zum Einkommen:

"Einkommen im Sinne der im Sozialhilferecht entwickelten Zuflusstheorie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb nur der 'wertmäßige Zuwachs'; es sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen anzusehen, die eine Änderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Bei lediglich vorübergehend zur Verfügung stehenden Leistungen - wie dies bei einem Darlehen der Fall ist - fehlt es deshalb regelmäßig an der erforderlichen Vermögensvermehrung." (Rdnr.12)

An sich würde damit eine Einordnung eines Studienkredits als Einkommen daran scheitern, dass ein Studienkredit ein Darlehen darstellt.

Das BAG stellt aber darauf ab, dass bei einem Studienkredit im Vergleich zu sonstigen Darlehen Besonderheiten bestünden, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung als Einkommen im Sine des Sozialhilfe- bzw. PKH-Rechts bedingen: Derartige Studienkredite seien nämlich erst mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung zurückzuzahlen:

"Der KfW-Studienkredit dient der Finanzierung der Lebenshaltungskosten des Klägers während des Bedarfszeitraums, hier: des Studiums und ist von diesem nicht alsbald (...), sondern erst mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung zurückzuzahlen." (Rdnr. 15)

Im Übrigen würden derartige Studienkredite auch typischerweise mit verbesserten Einkommensaussichten im späteren Berufsleben einhergehen:

"Zudem beruht die darlehensweise Hingabe der Mittel durch die KfW bei typisierender Betrachtung insbesondere auf der Erwartung, dass das Darlehen in der Regel nur für einen überschaubaren Zeitraum benötigt wird und zu einer Verbesserung der Einkommensaussichten führt." (Rdnr. 16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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