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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerfG, 06.05.2016 - 1 BvL 7/15: Zu einer Richtervorlage des SG Gotha an das BVerfG

Mit Bechluss vom 06.05.2016 stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts (SG) Gotha fest. Dieses hatte dem BVerfG folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

"2.1. Ist § 31a i.V.m. § 31 und § 31b SGB II in der Fassung vom 13.05.2011, gültig ab 01.04.2011, Bundesgesetzblatt I vom 13. Mai 2011 insoweit mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, als sich das für die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums maßgebliche Arbeitslosengeld II auf Grund von Pflichtverletzungen um 30 bzw. 60% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs mindert bzw. bei weiteren Pflichtverletzungen vollständig entfällt?

2.2. Ist § 31a i.V.m. § 31 und § 31b SGB II in der Fassung vom 13.05.2011, gültig ab 01.04.2011, Bundesgesetzblatt I vom 13. Mai 2011 insoweit mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar, als Sanktionen, wenn sie zu einer Lebensgefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit der Sanktionierten führen, gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstoßen?

2.3. Ist § 31a i.V.m. § 31 und § 31b SGB II in der Fassung vom 13.05.2011, gültig ab 01.04.2011, Bundesgesetzblatt I vom 13. Mai 2011 insoweit mit Art. 12 GG vereinbar, als Sanktionen gegen die Berufsfreiheit verstoßen?“ (Rdnr. 10)


Symbolbild Gesetzbuch

(Symbolbild)

Das BVerfG wies zwar darauf hin, dass das SG Gotha in seinem Vorlagebeschluss "gewichtige verfassungsrechtliche Fragen" (Rdnr. 16) aufwerfe. Doch sei eine Richtervorlage nur zulässig, wenn die Frage der Verfassungsgemäßheit überhaupt entscheidungsrelevant ist. Im vorliegenden Falle habe sich das SG aber nicht mit der Vorfrage auseinandergesetzt, ob bei den verfahrensgegenständlichen Hartz-IV-Sanktionsbescheiden ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrungen enthalten seien.

Ohne ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrungen seien die Sanktionen (regelmäßig) hinfällig, so dass sich die vom SG aufgeworfenen Fragen der Verfassungsgemäßheit nicht mehr stellen würden:

"Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II in diesem Verfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den hier in Rede stehenden Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügen, obwohl Ausführungen hierzu geboten sind. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen entscheidungserheblich nicht mehr an." (Rdnr. 18)

Mangels Zulässigkeit der Richtervorlage konnte es daher nicht mehr zu einer inhaltlichen Entscheidung kommen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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