BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 347/15: Kein absoluter Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 10.05.2016 mit dem Schutz nicht rauchender Beschäftigter vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs zu befassen.
Hintergrund bildete die Bestimmung des § 5 ArbStättV. Diese lautet:
"(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer als Croupier eines Spielcasino wöchentlich (durchschnittlich) zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Der entsprechende Raum war mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.
Der Arbeitnehmer verlangte von seiner Arbeitgeberin die Zurverfügungstellung eines ausschließlich tabakrauchfreien Arbeitsplatzes.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das BAG entnahm zwar der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV einen grundsätzlichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Doch sei auf Seiten der Betreiberin des Spielcasinos die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG zu beachten. Diese lautet:
"(5) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 gilt nicht
.....
5. in Spielbanken im Sinne des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290)."
Soweit die Arbeitgeberin nach § 5 Abs. 2 ArbStättV die Gesundheitsgefahren zu minimieren habe, sei dies vorliegend durch die bauliche Trennung, die Be- und Entlüftung des Raucherraums sowie die zeitliche Begrenzung der Einsatzzeiten des Klägers in diesem Raum ausreichend erfolgt.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))