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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BGH, 02.06.2016 - VIII ZR 348/13: Zur Verjährungsdauer von Mängelansprüchen bei Photovoltaikanlage

Der - u.a. für Fragen des Baurechts zuständige - VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 02.06.2016 mit der Frage zu befassen, wann bei einer nachträglich auf dem Dach einer Tennishalle errichteten Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist und der Funktion der Halle dient, Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren.

Im entschiedenen Fall betrieb die Klägerin eine Tennishalle. Im Jahr 2004 beauftragte sie die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Tennishalle.

Diese Anlage besteht u.a. aus 335 gerahmten Modulen. Diese wiederum befinden sich auf einer von der Beklagten errichteten Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden ist. Bei der Anbringung der Unterkonstruktion und der Module war sicherzustellen, dass die Statikdes Dachs nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Die Modulelemente mussten dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt werden. Desweiteren mussten sie verkabelt werden. Es waren Kabelkanäle zu ziehen, um die Module mit den im Halleninneren befindlichen Wechselrichtern verbinden zu können. Es mussten Stromleitungen verlegt und diesbezüglich erhebliche Grabungsarbeiten getätigt werden.


Symbolbild Photovoltaikanlage

(Symbolbild)


Die Parteien stritten sich im Zusammenhang mit einer von der Klägerin gerügten Minderleistung der Anlage von 25% um die Frage der Länge der Gewährleistungsdauer.

Der BGH entschied sich für eine Anwendung der Bestimmung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB:

"(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

...

2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk ..."

Somit galt im entschiedenen Fall eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Abgrenzung:

Der VIII. Zivilsenat hatte sich in einem Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 318/12, in dem ein Landwirt sich für den Kauf der Einzelkomponenten einer PV-Anlage entschied und nur die Lieferung Vertragsgegenstand war, für die Anwendung der zweijährigen, kaufrechtlichen Gewährleistungsdauer des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB entschieden:

"Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs.1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB." (Leitsatz, BGH v. 09.10.2013, VIII ZR 318/12)

(Quelle: BGH, Urteil v. 02.06.2016, VIII ZR 348/13; Pressemitteilung Nr. 95/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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