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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

VG Berlin, 08.06.2016 - VG 6 K 103.16: Zum Zweckentfremdungsverbot für Mietwohnungen in Berlin

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte sich in einigen Urteilen vom 08.06.2016 mit der Frage der Wirksamkeit des Zweckentfremdungsverbot für Berliner Mietwohnungen zu befassen.

In Berlin gilt seit Ende 2013 ein grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Gesetzliche Grundlage ist das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) i.V.m. der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO).

Speziell für Ferienwohnungen gilt nach § 2 Abs. 1 ZwVbG:

" (1) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum

1. zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird;

...."

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits genutzte Ferienwohnungen gab es - unter bestimmten Voraussetzungen - nach § 2 Abs. 2 ZwVbG eine Übergangsfrist, die zum 01.05.2016 auslief:


Berlin

(Symbolbild)

" (2) Abweichend von Absatz 1 liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn

1. Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 1 Absatz 2 als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung gemäß Absatz 1 Nummer 1 genutzt wird; dies gilt jedoch nur für eine Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung; hierfür hat die oder der Verfügungsberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung die Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 dem zuständigen Bezirksamt anzuzeigen;

..."

Verschiedene Vermieter von Ferienwohnungen klagten auf Erteilung sog. Negativatteste, d.h. behördliche Bescheinigung, wonach sie weiterhin genehmigungsfrei ihre Wohnungen als Ferienwohnungen vermieten dürften.

Sie rügten unter anderem die Verfassungsgemäßheit des zugrundeliegenden Bestimmungen des Berliner Zweckentfremdungsrechts.

Die Klagen blieben erstinstanzlich ohne Erfolg.

Insbesondere seien weder die Berufsfreiheit, noch das Eigentumsgrundrecht verletzt.

Die Berufung zum Oberwaltungsgericht wurde zugelassen.

(Quelle: VG Berlin, Urteil v. 08.06.2016, VG 6 K 103.16 u.a.; Pressemitteilung Nr. 25/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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