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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 406/15: Zur Frage der Heilung bei einer Massenentlassungsanzeige

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 09.06.2016 mit der Frage zu befassen, ob der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Massenentlassung bezüglich einer fehlerhaft unterbliebenen Mitteilung über die Berufsgruppen der von der Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer Heilungswirkung zukommen kann.

Im entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigten Betriebsstillegung den Betriebsrat konsultiert.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG hätte der Insolvenzverwalter den Betriebsrat auch über die Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer unterrichten müssen:

"(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1. ...,

2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,

3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,

..."


Symbolbild Recht

(Symbolbild)


Obwohl der Insolvenzverwalter den Betriebsrat nicht die Berufsgruppen mitteilte, bestätigte der Betriebsrat in dem am 23.12.2013 abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden sei und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei. Der Insolvenzverwalter erstattete die Massenentlassungsanzeige und kündigte anschließend insbesondere einer Produktionsmitarbeiterin, die hiergegen Kündigungsschutzklage erhob.

Die klagende Arbeitnehmerin hielt die Kündigung wegen der fehlenden Unterrichtung über die Berufsgruppen für fehlerhaft und unwirksam.

Vor dem BAG hatte sie - wie auch in den Vorinstanzen - keinen Erfolg:

Es können breits offen bleiben, ob bei einer Betriebsstilllegung die fehlende Information über die Berufsgruppen überhaupt zur Unwirksamkeit der Kündigung führen könte. Jedenfalls sei im vorliegenden Falle durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich Heilungswirkung eingetreten.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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