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  • AutorenbildFachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Mayer

KG, Beschl. v. 22.02.2016 – 13 UF 256/15: Ist der in einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung:

Der im Jahr 2000 (nach altem Recht) geschiedene und seinerzeit im Versorgungsausgleich gegenüber seiner Frau ausgleichspflichtige Ehemann begehrte per Abänderungsantrag aus dem November 2014 eine Neudurchführung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht, und zwar im Hinblick auf die neu eingeführte „Mütterrente“. Die geschiedene Ehefrau war bereits im August 2014 verstorben.

Das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg hat in erster Instanz den Versorgungsausgleich nach neuem Recht so durchgeführt, als es – ohne Berücksichtigung der Zuwächse auf Seiten der Ehefrau durch die neuen Regelungen zur Mütterrente – im Wege der externen Teilung zulasten der Beamtenversorgung des Mannes zugunsten der verstorbenen Ehefrau Rentenanrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) begründet hatte.

Auf die Beschwerde von Ehemann und DRV hat der 13. Familiensenat des Kammergerichts (KG) die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung per 01.12.2014 nicht (mehr) stattfindet. Die Rechtsbeschwerde wurde im Hinblick auf die in der Kernfrage abweichende Rechtsprechung des OLG Schleswig zugelassen, aber offenbar nicht eingelegt.

Kernpunkte der Begründung:

Das KG arbeitet zunächst heraus, dass der Abänderungsantrag jedenfalls im Hinblick auf den Umstand, dass der neue Ausgleichswert der Beamtenversorgung des Ehemannes wesentlich von dem diesbezüglichen Ausgleichswert der Altentscheidung abweiche, zulässig sei.

Zur sachlichen Begründung seiner Entscheidung stellt das KG den Umstand in den Mittelpunkt, dass bei einer per Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG bewirkten Überführung einer nach altem Recht getroffenen Versorgungsausgleichentscheidung ins neue Recht auch § 31 VersAusglG Anwendung finde. Dieser bestimme, dass die Erben eines verstorbenen Ehegatten kein Recht auf Wertausgleich hätten. Dies führe im vorliegenden Fall – in dem sich der Versorgungsausgleich an sich zugunsten des verstorbenen Ehegatten ausgewirkt hätte – dazu, dass der Versorgungsausgleich insgesamt nicht mehr stattfinde und der überlebende Ehegatte sein Anrecht vollständig zurückerhalte. Das Sozialversicherungsrecht sehe keine Begründung von Rentenanrechten zugunsten von Verstorbenen vor.

Das KG fügt zur ergänzenden Rechtfertigung an, die Überleitung des alten Versorgungsausgleichsystems in das neue System führe zwar zu Friktionen, diese seien aber im Interesse des Übergangs auf das neue Recht hinzunehmen.

Anmerkung:

Das vom KG erzielte Ergebnis hatte der Gesetzgeber bei Schaffung der Abänderungs- und Überleitungsvorschriften im neuen Versorgungsausgleichsgesetz sicher nicht im Auge. Die Entscheidung des KG bzw. der dahinterstehende „Wirkungsmechanismus“ könnte sich nichtdestotrotz für zahllose nach altem Recht Geschiedene, die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig waren, und deren Ex-Partner verstorben sind, als regelrechte (unverhoffte) „Goldgrube“ erweisen. Es gilt in solchen Fällen zu überprüfen, ob die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Versorgungsanrechte des Überlebenden durch einen gerichtlichen Abänderungsantrag sinnvollerweise rückgängig gemacht werden kann und sollte, und zwar auch dann bzw. insbesondere dann, wenn die eigentlich für eine solche Rückgängigmachung vorgesehenen Fristen des § 37 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person) bzw. § 4 VAHRG (Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten) bereits überschritten sind (siehe dazu bspw. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 – 17 UF 263/14, das eine gerichtliche Abänderungsmöglichkeit trotz Überschreitung der Maximalbezugsfrist des § 37 VersAusglG bejaht). Außerdem ist ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG – anders als ein Antrag nach § 37 VersAusglG (vgl. BGH, Beschl. v. 11.02.2015 – IV ZR 276/14) – nicht auf Regelversorgungen des § 32 VersAusglG beschränkt (BGH, Beschl. v. 24.06.2015 – XII ZB 495/12).

 

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