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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 181/15: Zur Tragung der Kosten der Kleiderreinigung in Schlachtbetrieben

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 14.06.2016 entschied, müssen - zumindest wenn eine anderslautende Regelung fehlt - die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung in Schlachtbetrieben vom Arbeitgeber getragen werden.

Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Arbeitgeberin stellte dem Kläger weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zog sie dem Kläger monatlich € 10,23 vom Nettolohn ab.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen diesen Lohnabzug und verlangte auch entsprechende Lohnnachzahlungen.


Symbolbild Vieh

(Symbolbild)

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Arbeitgeberin muss die Reinigungskosten selbst tragen.

Allerdings wies das BAG darauf hin, dass es nicht darüber zu befinden musste, ob ein Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren könne, dass letzterer die Kosten der Reinigung zu tragen habe. Denn eine solche Vereinbarung sei im vorliegenden Fall weder ausdrücklich, noch konkludent getroffen worden.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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