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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14: Zu Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt offen blieb

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 28.06.2016 auf eine Verfassungsbeschwerde hin, dass die Fachgerichte in Fällen, in denen Tatsachenbehauptungen verbreitetet werden, deren Wahrheitsgehalt nicht erweislich wahr bzw. unwahr ist, eine Abwägungsentscheidung zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu treffen haben.

Hintergrund des entschiedenen Falles bildete die Verbreitung der Behauptung, eine namentlich benannte Sportlerin habe im Alter von 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer Dopingmittel verabreicht bekommen. Die Sportlerin hatte daraufhin vor Land- (LG) und Oberlandesgericht (OLG) erfolgreich auf Unterlassung geklagt. Hiergegen hatte der Beklagte Verfassungsbeschwerde erhoben.

Zu Recht, wie das BVerfG entschied:

Die Urteile wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Die Zivilgerichte hatten die Verurteilung im wesentlichen damit begründet, dass die vom Beklagten, einem Professor für Zell- und Molekularbiologie am Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg und Experten für Dopingfragen, gemachte Behauptung geeignet sei, die ehemalige Profisportlerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und der entsprechend der Bestimmung des § 186 StGB beweisbelastete Beklagte den Beweis für die Wahrheit seiner Behauptung im Prozess nicht habe führen können. Die Tatsachenbehauptung habe daher "prozessual als unwahr" zu gelten. Und weiter:

"Im Rahmen der gebotenen Abwägung überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehe kein überwiegendes Interesse." (Rdnr. 7)


Symbolbild Mediziner

(Symbolbild)

Das BVerfG sah darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit.

Dabei hebt das BVerfG maßgeblich hervor, dass im vorliegenden Fall die Erweislichkeit der Tatsachenbehauptung als wahr gerade offen blieb. In einem solchen Fall träfen den Äußernden zwar Sorgfaltspflichten bei seiner Recherche nach der Wahrheit der behaupteten Tatsache. Doch dürften keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzten:

"Hiernach kann unter bestimmten Umständen auch eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben (...). Dabei dürfen die Fachgerichte einerseits im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die Wahrheitspflicht stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (...). Andererseits haben sie zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht ist (...). " (Rdnr. 20)

Die Sorgfaltspflicht ist dabei um so weitgehender, je schwerwiegender die behauptete Tasache in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift. Zudem sind die Anforderungen für die Presse höher, als für Privatpersonen:

"Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen (...)." (Rdnr. 21)

Unter Umständen ist sogar kenntlich zu machen, dass trotz aller Aufklärungsbemühungen eine Tatsache nicht erweislich ist:

"Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht zudem über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden (...)." (Rdnr. 22)

Da die zivilgerichtlichen Entscheidungen keine ausreichende Abwägungen zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen vornahmen, waren sie aufzuheben:

"Das Landgericht hat nach Feststellung der Nichterweislichkeit der Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers keine weitere Abwägung der konfligierenden Grundrechtspositionen vorgenommen. Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu § 193 StGB beschränken sich auf die Feststellung, dass das sogenannte „Laienprivileg“ nicht zugunsten des Beschwerdeführers eingreife, ohne dass eine Abwägung in der Sache erkennbar wäre." (Rdnr. 23)

Die Zivilgerichte werden zu klären haben, ob der Beklagte seiner Recherchepflicht ausreichend nachkam und ob ggf. präzisierende Zusätze zu tätigen sind:

"Für den Fall, dass der Beschwerdeführer - was zu ermitteln ist - seiner Recherchepflicht hinreichend nachgekommen ist, kann die Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen in gewissem Umfang - möglicherweise mit präzisierenden Zusätzen - wird aufrechterhalten dürfen." (Rdnr. 24)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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