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  • AutorenbildFachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Mayer

OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.06.2015 - 6 UF 68/15: Abänderung des Versorgungsausgleichs auch noch na

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung: 1989 wurde die Scheidung der 1974 geschlossenen Ehe des Antragstellers ausgesprochen und zu seinen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Jahr 2000 ist seine geschiedene Ehegattin verstorben. Im Mai 2012 hat der Antragsteller beim Familiengericht in Darmstadt beantragt, den Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG abzuändern.

Das Familiengericht hat daraufhin einen "Hin-und-Her-Ausgleich" der ehezeitlichen Renten- und Pensionsanrechte beider Eheleute auf Grundlage des neuen Rechts angeordnet: Der Antragsteller hätte hiernach Pensionsanrechte beim Land Hessen in Höhe von monatlich 322,68 € abgeben sollen, währenddessen er zulasten der Versorgung seiner verstorbenen Ex-Gattin Rentenanrechte in Höhe von 5,2290 Entgeltpunkten bei der DRV Bund und in Höhe von 9,27 Versorgungspunkten bei der VBL erhalten hätte.

Auf die Beschwerde eines Versorgungsträgers der verstorbenen Ehefrau hat das OLG Frankfurt die Ausgangsentscheidungen dahingehend abgeändert, dass mit Wirkung ab 01.06.2012 ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Kernpunkte der Begründung: Das OLG legt zunächst dar, dass die für eine Abänderung erforderlichen Wesentlichkeitsschwellen überschritten seien. Es arbeitet sodann heraus, dass die Abänderung einer nach altem Recht getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung gem. § 51 VersAusglG zu einer Totalrevision aller einbezogenen Anrechte führe. Nach neuem Recht hätten allerdings die Erben gem. § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG keinen Anspruch auf Wertausgleich. Nachdem sich der Versorgungsausgleich hier aber bei einer Neudurchführung im Saldo zugunsten der Erben auswirken würde, habe dieser - mit Wirkung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten - vorliegend insgesamt zu unterbleiben.

Anmerkung: Die Entscheidung zeigt überdeutlich, welche Gestaltungsmöglichkeiten so zahlreich bei alten Versorgungsausgleichsentscheidungen bestehen. Im Ergebnis hat der Antragsteller durch das familiengerichtliche Abänderungsverfahren seine ursprünglich gekürzte Pension ex nunc komplett zurückerhalten. Erstaunlich ist, dass solche Abänderungsanträge in Anbetracht der Masse an Betroffenen nur vergleichsweise selten gestellt werden (dieses Phänomen ist u.a. auch vom schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bekannt, der in der Praxis ein Schattendasein führt). Dabei kommt eine Abänderung nach § 51 VersAusglG zugunsten des ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten z.B. nach OLG Stuttgart (Beschl. v. 26.01.2015 - 17 UF 263/14) - entgegen der Wertung des § 37 VersAusglG - selbst dann noch in Betracht, wenn der verstorbene Ex-Ehegatte länger als 36 Monate Leistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten bezogen hat. Zahlreiche Altfälle können also neu aufgerollt werden.

 

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