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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 411/15: BetrAVG - Zur Insolvenzsicherung von Kapitalleistungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 20.09.2016 mit Fragen der Insolvenzsicherung bei Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung zu befassen.

Im entschiedenen Fall ging es um einen im Jahr 1949 geborenen Arbeitnehmer, der langjährig bei der Arbeitgeberin und späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt war. Dort bestand eine Versorgungsordnung, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach dem 60. Lebensjahr eine Kapitalleistung vorsah.

Der Arbeitnehmer schied bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus. Hierdurch war die vormalige Arbeitgeberin verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Februar 2010 eine Kapitalleistung von ca. 28.000,00 € brutto zu bezahlen.

Im September 2011 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren und im Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nachdem die vormalige Arbeitgeberin und spätere Insolvenzschuldnerin (wohl) keine Zahlung geleistet hatte, nahm der vormalige Arbeitnehmer und Kläger den Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Zahlung der Kapitalleistung in Anspruch.


Symbolbild Rentner

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Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln war der Kläger erfolgreich.

Auf Revision des Beklagten hob das BAG die Entscheidung des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das BAG wies auf Folgendes hin:

Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nur insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nach der Versorgungsregelung als Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind. Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts heute entschieden.

Die Bestimmung des Insolvenzschutzes gemäß § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG käme vorliegend nicht zur Anwendung, da sie nicht auf Kapitalleistungen, sondern nur auf (rückständige) Renten anwendbar sei.

§ 7 Abs. 1a BetrAVG lautet:

"(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind."

Damit bliebe eine etwaige Haftung des Pensions-Sicherungs-Vereins aus § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Denn diese Bestimmung würde auch Kapitalleistungen außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums erfassen.

§ 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG lautet:

"(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. ..."

Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG sei allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang lägt vor, wenn sich die vormalige Arbeitsgeberin zum Zeitpunkt ihrer Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätte.

Da das LAG zu dieser Frage die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bisher nicht getroffen hatte, musste das BAG den Rechtsstreit zurückverwiesen.

(Quelle: BAG, Urteil v. 20.09.2016, 3 AZR 411/15; Pressemitteilung Nr. 49/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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