AG Mitte, 22.09.2016 - 102 C 3073/16: Kein Recht auf Nachbesichtigung durch gegnerische Versicherung
Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) MItte in Berlin vom 22.09.2016 stehe der gegnerischen Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherung nicht das grundsätzliche Recht zu, eine Nachbesichtigung des verunfallten Fahrzeugs zu verlangen. Soweit hierfür dem Geschädigten, der sich gleichwohl - unter Vorbehalt der Kostentragung - dazu bereit erkläre, weitere Sachverständigenkosten entstünden, müssten diese dem Geschädigten erstattet werden:
"Der Klägerin stehen auch die Sachverständigenkosten für die Nachbesichtigung zu.
Die Beklagte hat - wie sie selbst weiß - kein Recht auf eine Nachbesichtigung. Wenn die Klägerin ihr diese ermöglicht, aber nur wenn dann auch 'ihr' Sachverständiger dabei ist und ihr diese Kosten erstattet werden, muss die Beklagte eben abwägen, ob sie sich darauf einlässt oder eben auf die Nachbesichtigung verzichtet, was die Beklagte gleichwohl nicht getan hat. Die Klägerin hatte dies schließlich deutlich, rechtzeitig und unmissverständlich vorab klargestellt."
(Symbolbild)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))