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  • AutorenbildDr. Mayer & Kügler RAe PartG mbB

Versorgungsausgleich: Rückausgleich wegen Versterbens der begünstigten Person - Besprechung von BSG

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung: Der im Jahr 1942 geborene Kläger hatte seine 1945 geborene Ehefrau im Jahr 1968 geheiratet. Er bezieht seit 2005 Rente. Die Scheidung seiner Ehe erfolgte 2006. Im Wege des Versorgungsausgleichs musste der Kläger monatliche Rentenanrechte an seine Frau in Höhe von 492,69 € abgeben; die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde am 19.12.2006 rechtskräftig. Die Frau bezog - wie der klagende Ex-Mann - seit 2005 Rente.

Aufgrund des Versorgungsausgleichs stand der Ehefrau im Grunde genommen ab Januar 2007 eine erhöhte Rente zu. Die Rentenversicherung setzte die familiengerichtliche Entscheidung allerdings erst zum 01.03.2007 um und verwies die Ehefrau darauf, die versorgungsausgleichsbedingte Rentenerhöhung für Januar und Februar 2007, die ihr eigentlich zustünde, beim geschiedenen Ehemann herauszuverlangen. Aufgrund der "Karenzregel" des § 1587p BGB konnte die Rentenversicherung insoweit noch schuldbefreiend an den Ehemann leisten.

Im Januar 2010 verstarb die geschiedene Ehefrau. Der Kläger beantragte daraufhin, die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung seiner Rente gemäß § 37 VersAusglG auszusetzen. Dies lehnte die Rentenversicherung ab; die verstorbene Frau habe länger als 36 Monate Rente aus den übertragenen Anrechten bezogen, wobei die beiden Monate Januar und Februar 2007, in denen wegen § 1587p BGB noch schuldbefreiend an ihn - den Kläger - habe geleistet werden können, mit zu berücksichtigen seien.

Widerspruch und erstinstanzliche Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg waren erfolglos. Das Sozialgericht entschied, dass die Beklagte zurecht die Leistungsmonate Januar und Februar 2007 mitgezählt habe. In zweiter Instanz entschied das Bayerische Landessozialgericht nunmehr zugunsten des Klägers und verurteilte die beklagte Rentenversicherung, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.02.2010 Rente ohne die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung zu gewähren. Es stellte maßgeblich darauf ab, dass es für die Zeitschwelle des § 37 Abs. 2 VersAusglG nur auf die Monate ankomme, in denen die geschiedene Ehefrau tatsächlich und unmittelbar vom Rentenversicherungsträger Leistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten erhalten habe. Die Leistungsmonate Januar und Februar 2007, in denen die Rentenversicherung schuldbefreiend noch an den Kläger geleistet hatte, zählten insoweit nicht mit. Bei dieser Betrachtungsweise hatte die verstorbene Ehefrau nur 35 Monate Leistungen aus Anrechten bezogen, die sie im Wege des Versorgungsausgleichs erworben hatte.

Das Bundessozialgericht in Kassel hob auf die Revision die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts auf und bestätigte das erstinstanzliche - klageabweisende - Urteil des Sozialgerichts Nürnberg. Eine Aussetzung der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Rente wurde dem Kläger also versagt.

Kernpunkte der Begründung: Das BSG hebt hervor, dass sich die beklagte Rentenversicherung zurecht darauf berufen habe, dass die beiden Monate Januar und Februar 2007 bei der Berechnung der Leistungszeit zu berücksichtigen seien. Materiell sei der Versorgungsausgleich bereits per Januar 2007 wirksam gewesen (§ 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI a.F.). Die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts wirke unmittelbar rechtsgestaltend, die anschließende Umsetzung durch die Rentenversicherung sei nur deklaratorisch. Daran ändere die "Karenzregel" des § 1587p BGB (Nachfolgenorm: § 30 VersAusglG), die den Erfordernissen der automatisierten Massenverwaltung Rechnung trage, nichts.

§ 37 Abs. 2 VersAusglG sei auch verfassungsgemäß. Das BSG verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Dieses hatte bereits in seinem Urteil vom 05.07.1989 (1 BvL 11/87; 1 BvR 1053/87; 1 BvR 556/88) zur Vorgängernorm des § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass die dort für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen Versterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten vorgesehene Zeitschwelle (max. 2 Leistungsjahre aus übertragenen Anrechten) verfassungskonform sei und nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstoße. Dies gelte für § 37 Abs. 2 VersAusglG erst recht, nachdem die entsprechende Zeitschwelle dort 36 Monate betrage.

Das Problem: Neben dem hier relevanten Spezialproblem, wie die Zeit zwischen materieller Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung und tatsächlicher Umsetzung durch den Versorgungsträger zu behandeln ist, geht es im Kern um die Frage des "Gerechtigkeitsgehalts" der Bestimmung des § 37 Abs. 2 VersAusglG. Dem liegt folgendes Spannungsverhältnis zugrunde:

Bei einer Ehescheidung führen deutsche Familiengerichte in der Regel den Versorgungsausgleich durch. Dies geschah nach dem bis 2009 geltenden Recht im Wege des sog. "Einmalausgleichs": die ehezeitlichen Anrechte der Eheleute wurden saldiert und lediglich der Saldo wurde hälftig - in Richtung des "schwächeren" Ehegatten - ausgeglichen. Nach neuem Recht (VersAusglG, inkraft getreten 2009) findet hingegen ein sog. "Hin-und-Her-Ausgleich" statt: die einzubeziehenden Anrechte werden einzeln zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Der Versorgungsausgleich dient der sozialen Absicherung des "schwächeren" Ehegatten im Alter. Wenn dieser - (im Ergebnis) ausgleichsberechtigte - geschiedene Ehegatte vor dem anderen verstirbt, kann dieser Gesichtspunkt den Versorgungsausgleich nicht länger rechtfertigen. Es stehen sich die Eigentumsrechte des durch den Versorgungsausgleich belasteten Ehegatten einerseits und die Interessen des Versorgungsträgers - und damit letztlich der Versichertengemeinschaft - widerstreitend gegenüber.

Die "eigentliche Lösung": Zur Abwendung unbilliger Härten wurde zum alten Recht § 4 Abs. 2 VAHRG eingeführt, der eine Aussetzung der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung auf Antrag vorsah, wenn die dem verstorbenen - begünstigten - Ehegatten aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten gewährten Leistungen im Umfang einen Zweijahresbezug nicht überschritten hatten. Im Zuge der Reformierung des Versorgungsausgleichs im Jahre 2009 ist anstelle von § 4 VAHRG die Nachfolgenorm des § 37 VersAusglG getreten. Dessen Abs. 2 sieht vor, dass die Kürzung durch den Versorgungsausgleich auf Antrag ausgesetzt wird, wenn der geschiedene - begünstigte - Ehegatte verstorben ist und nicht länger als 36 Monate Rente aus den übertragenen Anrechten bezogen hat. Über den Antrag nach § 37 Abs. 2 VersAusglG entscheidet der jeweilige Versorgungsträger selbst in einem Verwaltungsverfahren (§ 38 VersAusglG). Die dortigen Entscheidungen unterliegen dann der Kontrolle durch die jeweilige Fachgerichtsbarkeit, das sind - abhängig vom Versorgungsträger - die Verwaltungs- und Sozialgerichte. Dort wird ggf. nur überprüft, ob die Verwaltungsentscheidung über den Aussetzungsantrag als solche rechtmäßig ist. Die Frage, ob die vorgreifliche Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts richtig getroffen wurde oder nicht, ist nicht Gegenstand dieser Verfahren. Ebensowenig wird geprüft, ob eine Änderung der Grundlagenentscheidung - also der Versorgungsausgleichsentscheidung - durch ein Familiengericht in Betracht kommt.

Oft übersehen und kaum genutzt: die Lösung auf "Umwegen": Mit dem neuen, 2009 eingeführten Versorgungsausgleichsrecht wurden auch Übergangsvorschriften geschaffen, dies es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, die noch nach dem alten Recht getroffen wurden, auf neues Recht umzustellen. Aufgrund des Zusammenwirkens dieser Übergangsvorschriften und den neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Versorgungsausgleich ist es in vielen solcher Altfälle (Versorgungsausgleichsentscheidung nach dem alten, bis 2009 geltenden Recht) möglich, bereits die Grundlagenentscheidung zum Versorgungsausgleich beim Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten (i.d.R. die Ehefrau) so abzuändern, dass der Versorgungsausgleich für die Zukunft nicht mehr stattfindet und der überlebende Ehegatten seine vormals gekürzten Anrechte vollständig zurückerhält.

Dies ist inbesondere dann eine Option, wenn die Aussetzung nach § 37 Abs. 2 VersAusglG erkennbar scheitern würde (oder auch bereits gescheitert, also abgelehnt worden ist), weil die verstorbene Ex-Ehefrau länger als 36 Monate Rente/Pension aus den übertragenen Anrechten bezogen hat. Auch zahlreiche Altfälle, in denen die Scheidung bereits Jahrzehnte zurückliegt und in denen Anträge nach § 4 Abs.2 VAHRG abgelehnt wurden, können so wieder aufgerollt werden. Diese Verfahren finden - anders als Verfahren nach § 37 Abs. 2 VersAusglG und § 4 Abs. 2 VAHRG - vor einem Familiengericht statt. Hiervon wird in der Praxis zu selten Gebrauch gemacht. Erfolgsaussichten, Risiken und etwaige Kontraindikationen sind dabei im Vorfeld zu überprüfen und abzuwägen.

 

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