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AutorenbildFachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Mayer

Zum Versorgungsausgleich bei Versterben des begünstigten geschiedenen Ehegatten - Besprechung von SG

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung: Die Klägerin hatte ihren früheren Mann im Jahr 1977 geheiratet; die Ehe wurde 2008 geschieden. Die Klägerin - Ehefrau - hatte im Versorgungsausgleich erhebliche Rentenanrechte an ihren Mann abgegeben, der nach circa fünfjährigem Rentenbezug im Jahr 2014 verstarb.

Die Klägerin wandte sich an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und beantragte bei dieser sinngemäß, die Kürzung ihrer Rente wegen des Versorgungsausgleichs auszusetzen, nachdem der geschiedene Mann verstorben sei. Die beklagte DRV lehnte den Antrag ab. Sie bezog sich auf § 37 VersAusglG, nach dem eine Aussetzung der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung durch den Versorgungsträger wegen Versterbens der ausgleichsberechtigten Person nur in Betracht kommt, wenn die begünstigte Person nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht und machte geltend, die Fristenregelung in § 37 VersAusglG sei zu knapp bemessen und willkürlich, der verstorbene Ex-Mann habe lediglich 17.700 € Rente "verbraucht", währenddessen sie etwa 73.800 € aufbringen müsste, um den durch den Versorgungsausgleich bedingten Abfluss an Anrechten wieder aufzufüllen. Schließlich greife zu ihren Gunsten auch § 27 VersAusglG, weil der Verstorbene schuldhaft nicht hinreichend vorgesorgt habe. Die Klägerin wollte gerichtlich in erster Linie festgestellt wissen, dass ihre Rente nicht länger wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt wird.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Kernpunkte der Begründung: Das Gericht führt zunächst aus, dass die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG im Hinblick auf die Bezugsdauer nicht vorlägen. Die dort vorgesehene Zeitgrenze von 36 Monaten sei nicht willkürlich gewählt, die Regelung habe auch keinen rechtlich zu mißbilligenden "enteignenden" Charakter, sondern sei vielmehr verfassungsgemäß. Dies entspreche sowohl der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch der sonst üblichen sozial- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung.

Die allgemeine Härteklausel des § 27 VersAusglG sei der Anwendung des Familiengerichts vorbehalten, das insoweit abschließend darüber entscheide, ob und inwieweit auch unter Berücksichtigung von Härtegründen ein Versorgungsausgleichs dem Grunde nach stattfinde oder nicht.

Anmerkung: Die Klägerin hat sich mit ihrem Antrag auf "Rückgängigmachung" des Versorgungausgleichs direkt an den Versorgungsträger gewandt, dort ein Verwaltungsverfahren veranlasst und im weiteren Verlauf das Sozialgericht als zuständiges Fachgericht für die Beurteilung des Verwaltungshandelns mit der Angelegenheit befasst.

Die getroffene Entscheidung des Gerichts war aufgrund der gefestigten verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu § 37 VersAusglG zu erwarten. Zurecht differenziert das Sozialgericht auch zwischen Normen des VersAusglG, die im Verwaltungsverfahren des Versorgungsträgers zu berücksichtigen sind und solchen, deren Anwendung dem Familiengericht bei der Grundlagenentscheidung über den Versorgungsausgleich vorbehalten sind.

Genau in dieser Differenzierung liegt aber auch der Schlüssel für einen anderen Weg der "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs im Todesfall: in zahlreichen Altfällen, in denen Ehescheidung und Versorgungsausgleich noch nach dem alten Recht (Reform: 2009) entschieden wurden, kommt ein "Stopp" des Versorgungsausgleichs durch einen Abänderungsantrag beim Familiengericht in Betracht, auch wenn die maximale Bezugsdauer des § 37 VersAusglG überschritten wurde. Wenn die erforderlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und das Familiengericht entsprechend entscheidet, ist der Versorgungsträger daran gebunden; er muss die familiengerichtliche Grundlagenentscheidung dann im Nachgang umsetzen. § 37 VersAusglG spielt nach herrschender Meinung in einem solchen Abänderungsverfahren beim Familiengericht im Ergebnis keine Rolle.

Der Weg über einen Abänderungsantrag beim Familiengericht ist in solchen Konstellationen häufig unbekannt. Ob der Klägerin im konkreten Fall auch damit hätte geholfen werden können, bleibt offen.

 

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