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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 24.01.2017 - VI ZR 146/16: Keine Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung

Bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob der Geschädigte berechtigt ist, den - zunächst - nach einem (vorprozessual) eingeholten Unfallgutachten bestimmten Schadensersatz später teilweise auch nach den tatsächlich aufgewandten Schadenspositionen geltend zu machen, d.h. also die fiktive Abrechung ("Abrechnung auf Gutachtensbasis") mit der konkreten Schadensberechnung zu kombinieren (mischen).

Mit einer solchen Fallkonstellation hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 24.01.2017 zu befassen.

Wie bereits in früheren Entscheidungen lehnte der BGH auch im vorliegenden Fall die Kombination der beiden Schadensberechnungsarten ab.


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Im entschiedenen Fall ging es um einen Verkehrsunfall vom 22.07.2014.

Im Streit stand lediglich die Höhe des Schadens.

Die Klägerin rechnete den Schaden vorprozessual auf Gutachten ab. Anschließend ließ sie das Fahrzeug privat reparieren. Über die durchgeführte Reparatur legte sie eine Reparaturbestätigung vor. Die Kosten dieser Reparaturbestätigung (€ 61,88) verlangte sie von der Gegenseite.

Das Amtsgericht (AG) wies die Klage ab, ließ aber die Berufung zum Landgericht (LG) zu.

Auch das (LG) lehnte das klägeriche Begehren ebenfalls ab, ließ aber die Revision zum BGH zu.

Der BGH schloss sich den Vorinstanzen an.

Der Anspruch der Klägerin scheide aus, da er auf eine insoweit unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung hinauslaufe:

"Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig [...]. Übersteigen die konkreten Kosten der - ggf. nachträglich - tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen [...]." (BGH, aaO., Rdnr. 7)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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