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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/17: Deutliche Worte des OLG im "Alsfelder Fall"

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hatte sich im Zuge einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 26.04.2017 mit einem freisprechenden Urteil des Amtsgerichts (AG) Alsfeld zu befassen.

I.

Im "Alsfelder Fall" war über einen Bußgeldbescheid gegen einen Betroffenen (Autofahrer) zu befinden, dem wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften im Juli 2015 um 38 km/h eine Geldbuße von 190,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt wurde.

Der Betroffene legte rechtzeitig Einspruch ein und wurde vom AG Alsfeld freigesprochen. Das Messergebnis sei nicht verwertbar. Die Messung sei unter bewusster und gewollter Umgehung von § 26 Abs. 1 StVG in Verbindung mit bestimmten ministeriellen Vorgaben von einem privaten Dienstleister durchgeführt worden.

§ 26 Abs. 1 StVG lautet:

"(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 bis 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen."

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltchaft zum OLG hatte - im Ergebnis - (vorläufigen) Erfolg.

Das AG sei zwar zu Recht von einem Beweiserhebungsverbot ausgegegangen, die (bisher) getroffenen Feststellungen würden aber nicht für ein Beweisverwertungsverbot ausreichen und auch dem OLG keine eigene Entscheidung ermöglichen.

Das Verfahren wurde also zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Alsfeld, und zwar an die gleiche Abteilung, zurückverwiesen.

Nach Internet-Berichten soll das Verfahren im Übrigen später beim AG Alsfeld auf Kosten der Staatskasse eingestellt worden sein.

Das OLG begründete seinen Zurückverweisungsbeschluss äußerst umfangreich.

Dabei arbeitete das OLG zunächst die Verstöße im Rahmen der Beweiserhebung heraus.

Anschließend setzte es sich mit der Frage eines etwaigen Beweisverwertungsverbots auseinander.

Schließlich gab es dem AG noch umfangreiche Erwägungen für das weitere Verfahren auf dem Weg.

II. Zur Beweiserhebung

Das OLG stellt zunächst darauf ab, dass die

"Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Abs. 1 OWiG [....] als typische Hoheitsaufgabe zum Kernbereich staatlicher Hoheitsausübung"

gehöre, bevor es auf zahlreiche Vorschriften hinweist, nach denen eine eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Privatpersonen grundsätzlich ausgeschlossen sei. Der Einsatz von Privatpersonen als technische Helfer könne aber zulässig sein:

"Dies schließt allerdings grundsätzlich nicht aus, dass die Verwaltungsbehörde sich technischer Hilfe durch Privatpersonenen bedient, solange sie Herrin des Verfahrens bleibt (st. Rspr. der OLGs; vgl. nur für alle: OLG Frankfurt v. 03.03.2016 - 2 Ss-OWi 1059/15; OLG Stuttgart v. 25.08.2016 - 4 Ss 577/16; OLG Hamm v. 18.04.2016 - III-2 RBs 40/16). Die Technische Hilfe von Privatpersonen muss einen sachlichen Grund haben, darf nicht missbräuchlich sein und vor allem nicht in Bereiche eingreifen, die ausschließlich dem Hoheitsträger vrbehalten sind."

Anschließend hebt das OLG hervor, dass im vorliegenden Fall insbesondere das Auslesen der Daten und das Sicherstellen der Daten nicht - wie gesetzlich verlangt - durch den Hoheitsträger erfolgte, sondern durch einen privaten Dienstleister. Bereits dies alleine würden einen Verstoß gegen die Beweiserhebung begründen.

Darüber hinaus lägen noch weitere, gravierende Verstöße vor:

Denn das Geschäftsmodell des rivaten Denstleisters stelle sich als ein

"sog. 'Rundum-Sorglospaket', bei der die Stadt [...] über die bloße Nutzung des Messgeräts hinaus nahezu vollständig die ihr gesetzlich auferlegten Pflichten auf den privaten Dienstleister übertragen habe",

dar. Und ausdrücklich:

"Damit das ganze Geschäftsmodell den Schein der Rechtsstaatlichkeit erhält, ist seit dem 01.08.2013 die Fiktion einer Arbeitnehmerüberlassung konstruiert worden."

Das OLG kritisiert deutlich, dass bei der im vorliegenden Fall von der Kommune gewählten Vorgehensweise

"das primäre Beweismittel, nämlich die digitalisierte Falldatei, aus der erst durch die Umwandlung das Messbild und die Messdaten, die den Vorwurf begründen, gewonnen wird, zu keinem Zeitpunkt unter Kontrolle des Hoheitsträgers"

stehe.

Dadurch komme es zu einem "Bruch der Beweismittelkette", der noch dadurch vertieft werde, dass nicht nur das "Einsammeln" und "Einspeisen der Daten", sondern auch die "Bildaufbereitung" durch den privaten Dienstleister erfolge.

Soweit die Daten später vom Dienstleister an die Stadt zur endgültigen Entscheidung über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten verfahrens zurückübertragen würde, sei es im Übrigen "eher lebensfremd", auf Seiten des Hoheitsträgers von einer echten Überprüfung auszugehen:

"Dass die Fa. A GmbH an­schlie­ßend die ein­ge­sam­mel­ten, um­ge­wan­del­ten und aus­ge­wer­te­ten Messdaten der Stadt O2 über­lässt, da­mit die­se nun 'selbst­stän­dig' dar­über ent­schei­det, ge­gen wen sie ein Bußgeldverfahren ein­lei­ten will, ist nur ge­eig­net, ei­ne für die Betroffenen und die Gerichte täu­schen­de Fassade für die vor­her­ge­hen­de Umgehung zu bil­den.

Bei der ge­bo­te­nen kri­ti­schen Betrachtung stellt sich näm­lich schon die Frage, war­um die Stadt O2 die­sel­be Tätigkeit noch­mals durch­füh­ren soll­te, die schon der pri­va­te Dienstleister (für sie) ge­macht hat und für die er auch be­zahlt wird. Aber selbst wenn die Stadt O2 tat­säch­lich, was eher le­bens­fremd ist, die ihr erst vom pri­va­ten Dienstleister über­ge­be­ne Falldatei vor der Entscheidung über die Einleitung ei­nes Bußgeldverfahrens noch­mals um­wan­deln, aus­wer­ten und mit den Auswertungen des pri­va­ten Dienstleisters ver­glei­chen wür­de, ist da­durch kei­ne trag­fä­hi­ge Prüfung mög­lich. Selbst wenn die Stadt O2 tä­te, was sie be­haup­tet, über­prüft sie le­dig­lich, ob die ihr von der Fa. A GmbH vor­ge­leg­ten Daten mit den von der Fa. A GmbH aus­ge­wer­te­ten Messbildern über­ein­stim­men. Das ist glei­cher­ma­ßen in­halt­lich sinn­los wie recht­lich ir­rele­vant."

Zusammenfassend seien daher die gewonnen Beweismittel fehlerhaft, weil sie nicht auf rechtsstaatliche Weise erzielt und bewertet wurden.

III. Zur Beweisverwertung

Das OLG führt aus, dass nach allgemeinen Grundsätzen allerdings nicht jedes Beweiserhebungsverbot auch zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Dies müsse vielmehr in jedem Einzelfall entschieden werden.

Dabei bedürfe es vorliegend einer Abwägung verschiedener Interessen: Dem Individualinteresse des betroffenen Bürgers am Schutz seiner Rechtsgüter stünde das Allgemeininteresse an Tataufklärung gegenüber.

Die entsprechende Abwägung sei vom AG Alsfeld nur unzureichend vorgenommen worden.

Denn das verwendete Messgerät ermögliche aufgrund seiner digitalen Falldateien grundsätzlich die Rekonstruktion der Messung. Jede Manipulation der Falldateien sei nachweisbar. Die rechtsstaatliche Beweisführung sei daher im vorliegenden Fall nachholbar.


Symbolbild Strasse

(Symbolbild)

IV. Erwägungen für das weitere Verfahren - Besorgnis des OLG

Das OLG ist allerdings an dieser Stelle mit seinen Ausführungen nicht stehengeblieben.

Vielmehr sieht sich das OLG anlässlich des vorliegenden Verfahrens und einer Reihe weiterer bußgeld- und zivilrechtlichen Verfahren im Bereich der Geschwindigkeitsmessuns ausdrücklich veranlasst, folgender

"Besorgnis"

unmissverständlichen Audruck zu geben:

"Die ge­setz­li­chen Grundlagen für die Verkehrsüberwachung und die Zuweisung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind dies­be­züg­lich ein­deu­tig und las­sen bei ob­jek­ti­ver Betrachtung auch kei­ne Spielräume zu. Gleichwohl ge­ben die von den Gerichten in den oben ge­nann­ten Verfahren er­mit­tel­ten Sachverhalte Anlass zur Besorgnis, dass im Bereich kom­mu­na­ler Verkehrsüberwachung die­se ein­deu­ti­gen ge­setz­li­chen Grundlagen, mi­nis­te­ria­len Erlasse und ge­richt­li­che Entscheidungen nicht nur nicht mit der not­wen­di­gen Sorgfalt be­ach­tet, son­dern - wie im vor­lie­gen­den Fall - be­wusst und ge­wollt um­gan­gen wer­den. Die da­bei zu Tage ge­tre­te­nen Konstruktionen las­sen eben­falls be­fürch­ten, dass es sich nicht um Einzelfälle, son­dern um struk­tu­rel­le Verwerfungen han­delt, die nicht mehr wie bis­her durch das Eingreifen ge­richt­li­cher Entscheidungen kor­ri­giert wer­den kön­nen, son­dern der nach­hal­ti­gen Korrektur durch den Einsatz der in­nen­mi­nis­te­ria­len po­li­zei­li­chen Dienst- und Fachaufsicht be­dür­fen (vgl. auch Sachverhalt OLG Frankfurt, Urteil v. 07.04.2017 - 2 U 122/16 Rn. 29: Unter dem 'ge­mein­sam ge­wünsch­ten Ziel' des Verkehrssicherungsprojekts ist je­den­falls auch das Erzielen fi­nan­zi­el­ler Erträge zu ver­ste­hen, die aus do­ku­men­tier­ten Fällen von Geschwindigkeitsübertretungen re­sul­tie­ren)."

Das OLG unterscheidet im Einzelnen drei Problemfelder:

1.

Hinsichtlich der Motivlage weist das OLG ausdrücklich darauf hin, dass Verkehrsüberwachung (allein) der Verkehrssicherheit diene:

"Jegliche Verknüpfung der Verkehrsüberwachung mit anderen nicht gesetzgeberisch legitimierten Gründen ist unzulässig."

Insbesondere sei sicherzustellen, dass bei der Aufstellung stationärer, kommunaler Messanlagen Interessenkollisionen durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel der verbindlichen Prüfung des Messstandorts einer stationären Messanlage durch die derzeit zuständige Polizeiakademie Hessen, unterbunden werden.

Insofern ist auf die hessische Verwaltungsvorschrift "Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörde" vom 06.01.2006 des Hessischen Ministeriums des Innern, Staatsanzeiger 2006, S. 268 ff. hinzuweisen, wo es unter Punkt 4.1. am Ende heißt:

"Zur Einrichtung ortsfester Messstellen ist die Hessische Polizeischule anzuhören."

2.

Außerdem müsse die hoheitliche Herrschaft über die Beweisermittlung und Beweisführung gewahrt bleiben.

Soweit durch den Gesetzgeber die Hinzuziehung von Privatpersonen gestattet ist, seien deren Tätigkeiten auf reine Assistenztätigkeiten beschränkt.

Die Ordnungsbehöre müsse Herrin des Messgeräts sein.

Jegliche Einflussnahme eines etwaigen privaten Eigentümers auf die Verwendung des Messgeräts, namentlich Zeit, Ort und Umfang der Messung, müsse ausgeschlossen sein:

"Schon die Verknüpfung der Bezahlung des Messgeräts durch die erzielten Bußgelder ist dabei bedenklich, da damit bereits eine direkte Verknüpfung des wirtschaftlichen Erfolges des 'Verleihers' mit dem Einsatz des Messgeräts erzeugt wird. Dass dies nicht nur eine bloße Befürchtung ist, zeigt das Urteil vom 07.04.2017 (OLG Frankfurt 2 U 122/16). Die Vertragskonstruktion beinhaltete ein Kündigungsrecht des Überlassungsvertrages durch die Verleiher für den Fall nicht ausreichender Rendite. Damit wirkt der Verleiher direkt (durch Kündigung) oder indirekt (durch Drohung mit Kündigung) auf die Entscheidung des Hoheitsträgers über die Verwendung des 'überlassenen' Messgeräts ein."

Ferner müsse die Ordnungsbehörde auch Herrin der durch die Messanlage gewonnenen Beweismittel sein:

"Das heißt konkret, die Gewinnung des Beweismittels (i.d.R. die digitalen Messrohdaten bzw. Falldateien, in die sie auf Antrag des Betroffenen auch Einsicht zu gewähren hat) muss durch die Ordnungsbehörde selbst erfolgen. Nur so kann sie die Authentizität der Daten garantieren. Da die digitalen Messrohdaten bzw. Falldateien bei der Ordnungsbehörde verbleiben und in die Verfahrensakte nur die lesbare Form, das heißt, das daraus gewonnene Messbild und die Messdaten Eingang finden, muss sie desweiteren im ununterbrochenen Besitz dieser digitalen Messrohdaten bzw. Falldateien sein."

Schließlich müsse die Ordnungsbehörde die Umwandlung und Auswertung der Beweismittel selbst durchführen. Insbesondere bei der Auswertung der Daten sei eine Hinzuziehung von privaten Dienstleistern kraft Gesetzes ausgeschlossen:

"Nach der Umwandlung schließt sich die Auswertung der so gewonnenen Messdaten an. Diese hat in der von der PTB vorgegebenen Art und Weise ebenfalls ausschließlich durch die Ordnungsbehörde zu erfolgen. Hier ist eine Hinzuziehung von privaten Dienstleistern kraft Gesetz ausgeschlossen. Gem. §§ 1, 3, 65 OWiG hat die zuständige Ordnungsbehörde und nicht ein privater Dienstleister mit erfolgsabhängiger Bezahlung zu entscheiden, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist. Für die auch vorliegend gegebene vereinbarte Vorselektion durch private Dienstleister (oder auch 'Vorauswertung') ist insoweit kein Raum. Die Hinzuziehung privater technischer Hilfe ist auf die Bereiche beschränkt, in denen der Hoheitsträger keine ihm ausschließlich zugewiesene hoheitliche Aufgabe wahrnimmt."

3.

Abschließend weist das OLG unter anderem darauf hin, dass das Gericht grundsätzlich davon ausgehen könne und müsse, dass sich die Ordnungsbehörden gesetzeskonform verhielten. Es bedürfe daher keine Ermittlung ins Blaue hinein. Vielmehr müsse der Betroffene konkrete Zweifel in das Verfahren einbringen.

(Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 26.04.2017, 2 Ss-Owi 295/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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