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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16: Zur Form der Ablehnung eines Teilzeitverlangens (altes Recht)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 27.06.2017 mit der Frage zu befassen, in welcher Form der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers ablehnen muss.

Im entschiedenen Fall ging es um das Teilzeitverlangen einer Flugbegleiterin der Lufthansa. Diese hatte - unter Nutzung des elektronischen Systems der Arbeitgeberin - am 22.06.2014 einen Antrag auf weitere Verringerung ihrer Arbeitszeit gestellt.

Dieser Antrag wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 01.08.2015 abgelehnt.

Symbolbild Flugzeug

(Symbolbild)

Das arbeitgeberseitige Schreiben wurde nicht unterschrieben. Es trug vielmehr anstelle einer Unterschrift folgenden Zusatz:

"Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig."

Im Rechtsstreit ging es um die Frage, ob dieses Schreiben der Vorgaben des § 8 Abs. 5 TzBfG entsprach. Dort heisst es:

"(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat."

Konkret ging es um die vom BAG verneinte Frage, ob das Lufthansa-Schreiben der Schriftform entsprach:

"dd) Die Beklagte hat den Teilzeitantrag der Klägerin nicht rechtzeitig schriftlich abgelehnt, sodass sich die Arbeitszeit in dem von der Klägerin gewünschten Umfang verringerte (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG) und die von ihr begehrte Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt gilt (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG). Die Ablehnung des Teilzeitwunschs durch die Beklagte mit Schreiben vom 1. August 2014 ist wegen Formmangels nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Sie entspricht nicht der vom Gesetz in § 8 Abs. 5 TzBfG angeordneten Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB)." (BAG, aaO., Rdnr. 32)

Da die Ablehnung somit im Rechtssinne nicht schriftlich erfolgte, war die Arbeitnehmerin mit ihrem Teilzeitbegehren erfolgreich.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Ergänzung:

§ 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG wurde zum 01.01.2020 geändert (Hervorhebung durch uns):


"Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen."


Textform ist geregelt in § 126b BGB. Sie stellt eine Erleichterung für den Erklärenden dar, erfordert insbesondere keine Originalunterschrift.


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