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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 681/16: Zum Verwertungsverbot bei Überwachung mittels Keylogger

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 27.07.2017 mit der Frage zu befassen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer mittels eines sog. Software-Keyloggers (Programm zur Erfassung sämtlicher Tastatureingaben, die der Bediener eines Computers tätigt) überwachen darf und inwieweit dabei gewonnene Erkennisse in einem Rechtsstreit (insbesondere in einem Kündigungsschutzverfahren) verwertet werden dürfen.

Hintergrund der Entscheidung bildete der Fall eines Web-Entwicklers, der seit 2011 bei der Arbeitgeberin angestellt war. Im Jahr 2015 informierte die Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer, dass sie auf den Dienst-PCs ein Programm installieren werde, welches den gesamten Internet-Traffic und die Benutzung ihrer Systeme aufzeichne. Insbesondere installierte sie auf dem vom klagenden Arbeitnehmer genutzten PC eine Software, die sämtliche Tatstatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) erstellte.

In der Folge warf sie dem Kläger, was dieser in geringerem Umfang auch einräumte, die private Nutzung des Dienst-PCs vor.

Die Arbeitgeberin ging aufgrund der aufgezeichneten Daten allerdings von einer erheblichen umfangreicheren, nicht gestatteten privaten Nutzung des dienstlichen PCs aus und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgemäß.


Symbolbild Computer

(Symbolbild)

Die vom Kläger hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war in allen Instanzen erfolgreich.

Wie auch das BAG bestätigte, waren die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse im Prozess nicht gegen den Arbeitnehmer verwertbar. Denn die beklagte Arbeitgeberin habe im vorliegenden Fall durch dessen Einsatz das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.

Die Informationsgewinnung habe gegen § 32 Abs. 1 BDSG verstoßen.

§ 32 Abs. 1 BDSG lautet:

"Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind."

Denn die Beklagte habe den Keylogger ohne Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat oder einer vergleichbaren schwerwiegenden Pflichtverletzung eingesetzt. Eine solche anlasslose Überwachung sei unverhältnismäßig.

Im Übrigen sei die Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG), wonach es hinsichtlich der vom Kläger eingeräumten Privatnutzung einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte, nicht zu beanstanden.

(Quelle: BAG, Urteil v. 27.07.2017, 2 AZR 681/16; Pressemitteilung Nr. 31/17)

(Eingestellt von Rechtanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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