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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 27.04.2017 - 2 AZR 67/16: Geringerer Schutz von Arbeitnehmern mit Altersrente bei Sozialauswahl

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 27.04.2017 mit der Kündigungsschutzklage eines juristischen Mitarbeiters eines Arbeitgeberverbandes zu befassen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Der betroffene, verheiratete Arbeitnehmer und Kläger, geboren im November 1947, stand bereits seit 1981 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Arbeitgeberverband bzw. dessen Rechtsvorgänger. Der Beklagte beschäftigte regelmäßig 25 Arbeitnehmer, darunter fünf weitere juristische Mitarbeiter; zu diesen zählte unter anderem seit September 2007 eine im Juli 1979 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Arbeitskollegin.

Im Mai 2014 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.2014. Der 66jährige Kläger befand sich bereits in Bezug von Regelaltersrente.

Der Kläger akzeptierte die Kündigung nicht und erhob innerhalb der Klagefrist von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) stellten sich auf die Seite des Klägers. Das LAG war der Auffassung, das die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sei. Insbesondere dürfe der Bezug von Regelaltersrente nicht zu Lasten des Klägers gehen. Im Übrigen sei der Kläger sozial schutzwürdiger als die vorbezeichnete Arbeitskollegin.

§ 1 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 KSchG lautet:

"(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; ..."

Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und verwies die Sache an das LAG zurück.

Das BAG warf dem LAG die Verkennung des Inhalts von § 1 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 KSchG vor:

Der Kläger sei aufgrund des Bezugs einer Regelaltersrente nämlich beim Auswahlkriterium "Lebensalter" deutlich weniger schutzbedürftig als seine Arbeitskollegin. Dabei umschreibe der Begriff "Lebensalter" in abstrakter Weise die Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt:

"Das Lebensalter versteht der Gesetzgeber insofern als abstraktes Merkmal für die Vermittlungschencen eines Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt nach einer Kündigung." (BAG, aaO., Rdnr. 15)


Symbolbild älterer Mann

(Symbolbild)


Daraus folge, dass Arbeitnehmer, die bereits Regelaltersrente beziehen können, bei der Sozialauswahl hinsichtlich des Auswahlkriteriums Lebensalter deutlich weniger schutzbedürftig seien als solche, die noch keinen Anspruch auf eine Altersrente haben. Denn:

"Bei diesen besteht die Gefahr, dass sie durchgehend oder zumindest für größere Zeiträume beschäftigungslos bleiben und damit mittel- bzw. langfristig auf den Bezug von Entgeltersatzleistungen und etwaigen staatlichen Unterstützungsleistungen angewiesen sind (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 31, BAGE 150, 136). Hingegen steht den Arbeitnehmern, die im Kündigungszeitpunkt bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente haben oder - wie der Kläger - eine solche sogar beziehen, dauerhaft ein Ersatzeinkommen für das zukünftig entfallende Arbeitseinkommen zur Verfügung." (BAG, aaO., Rdnr. 16)

Das BAG konnte den Rechtsstreit indes noch nicht entscheiden, da insbesondere ausreichende Feststellungen zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bzw. zur nicht rechtsmissbräuchlichen Unternehmerentscheidung fehlten. Deshalb wurde der Fall zurückverwiesen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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